Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 137. 
54 Rechtsverbhältnisse der Standesherrn. 
Justiz-Canzleien in erster Instanz, mit Vorbehalt der Rechtsmittel 
an die höhere richterliche Behörde, zu entscheiden haben. 
Bei den gewöhnlichen periodischen Forst-Buß-Sätzen, sowie 
überhaupt bei den Verhandlungen über Untersuchung und Bestrafung 
der Forstfrevel, richtet sich das Verffahren des Justiz-Beamten 
nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Standesherrliche 
Forstbeamte können, wie bisher die Unsrigen, diesen Gerichts- 
Sitzungen nur in der Eigenschaft als Denuncianten oder als 
Sachverständige, um etwa in technischer Hinsicht ihr Gutachten 
abzugeben, keineswegs aber als Mitrichter beiwohnen. Der 
Justiz-Beamte entscheidet unabhängig und unter eigener Ver- 
antwortlichkeit. 
Hinsichtlich der Berufung von Erkenntnissen der standesherrlichen 
Forstgerichte an Unser Ober-Forst-Colleg, als oberste Behörde in 
Forst-Straf-Sachen, soll es wie in Unseren Domainen-Aemtern 
gehalten werden. 
g. 27. 
Die Ausübung der Gerichtsbarkeit über amtssäßige in zweiter 
Instanz, und in erster Instanz über schriftsäßige Personen, sowie 
der Criminal-Gerichtsbarkeit, steht in den Standeshertischaften den 
standesherrlichen Justiz-Canzleyen in demselben Umfange zu, wie 
solche Unseren Hofgerichten in Unsern übrigen Landestheilen über- 
tragen ist. 
Die Justiz-Canzleyen müssen förmlich constituirte, aus gesetz- 
mäßig für fähig erkannten, an dem Sitz der Justiz-Canzleyen ihre 
beständige Wohnung habenden Mitgliedern, und den nöthigen 
Subalternen zusammengesetzte Collegien bilden, und sich in ihren 
Ausfertigungen der Benennung „Großherzoglich Hessische, Fürstlich 
(Gräflich) z. B. Solmsische Justiz-Canzley“ bedienen. 
Wir bestätigen die, unter Unserer Genehmigung bereits er- 
folgten Vereinigungen verschiedener standesherrlicher Häuser zur 
Errichtung gemeinschaftlicher Justitz-Canzleyen, deren Wirkungskreiß 
jedoch, ohne Unsere besondere Zustimmung weder eingeschränkt noch 
erweitert werden darf, und bestimmen hiermit, daß jede Justiz- 
Canzley wenigstens aus einem Director und entweder drei Räthen, 
oder zwei Räthen und einem Assessor bestehen soll, wobey Wir 
Uns vorbehalten, bei denjenigen Justiz-Canzleyen, wo nach dem 
Ermessen Unseres Oberappellatione-Gerichtes die Geschäfte mit 
dieser geringsten Anzahl von Richtern nicht ordnungsmäßig erledigt 
werden können, die Anstellung eines größeren Personals besonders 
anzuordnen.
	        
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