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54 Rechtsverbhältnisse der Standesherrn.
Justiz-Canzleien in erster Instanz, mit Vorbehalt der Rechtsmittel
an die höhere richterliche Behörde, zu entscheiden haben.
Bei den gewöhnlichen periodischen Forst-Buß-Sätzen, sowie
überhaupt bei den Verhandlungen über Untersuchung und Bestrafung
der Forstfrevel, richtet sich das Verffahren des Justiz-Beamten
nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Standesherrliche
Forstbeamte können, wie bisher die Unsrigen, diesen Gerichts-
Sitzungen nur in der Eigenschaft als Denuncianten oder als
Sachverständige, um etwa in technischer Hinsicht ihr Gutachten
abzugeben, keineswegs aber als Mitrichter beiwohnen. Der
Justiz-Beamte entscheidet unabhängig und unter eigener Ver-
antwortlichkeit.
Hinsichtlich der Berufung von Erkenntnissen der standesherrlichen
Forstgerichte an Unser Ober-Forst-Colleg, als oberste Behörde in
Forst-Straf-Sachen, soll es wie in Unseren Domainen-Aemtern
gehalten werden.
g. 27.
Die Ausübung der Gerichtsbarkeit über amtssäßige in zweiter
Instanz, und in erster Instanz über schriftsäßige Personen, sowie
der Criminal-Gerichtsbarkeit, steht in den Standeshertischaften den
standesherrlichen Justiz-Canzleyen in demselben Umfange zu, wie
solche Unseren Hofgerichten in Unsern übrigen Landestheilen über-
tragen ist.
Die Justiz-Canzleyen müssen förmlich constituirte, aus gesetz-
mäßig für fähig erkannten, an dem Sitz der Justiz-Canzleyen ihre
beständige Wohnung habenden Mitgliedern, und den nöthigen
Subalternen zusammengesetzte Collegien bilden, und sich in ihren
Ausfertigungen der Benennung „Großherzoglich Hessische, Fürstlich
(Gräflich) z. B. Solmsische Justiz-Canzley“ bedienen.
Wir bestätigen die, unter Unserer Genehmigung bereits er-
folgten Vereinigungen verschiedener standesherrlicher Häuser zur
Errichtung gemeinschaftlicher Justitz-Canzleyen, deren Wirkungskreiß
jedoch, ohne Unsere besondere Zustimmung weder eingeschränkt noch
erweitert werden darf, und bestimmen hiermit, daß jede Justiz-
Canzley wenigstens aus einem Director und entweder drei Räthen,
oder zwei Räthen und einem Assessor bestehen soll, wobey Wir
Uns vorbehalten, bei denjenigen Justiz-Canzleyen, wo nach dem
Ermessen Unseres Oberappellatione-Gerichtes die Geschäfte mit
dieser geringsten Anzahl von Richtern nicht ordnungsmäßig erledigt
werden können, die Anstellung eines größeren Personals besonders
anzuordnen.