Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 57 
  
Hinsichtlich der Justiz-Canzlei-Räthe, Assessoren, Justiz-Be- 
amten und Advokaten sind Unsere Hofgerichte, hinsichtlich ver 
Snubalternen aber die Justiz-Canzleyen selbst diejenigen Behörden, 
welche in Gemeinschaft mit Unsern Regierungen, die, nach Unseren 
Gesetzen, dem Facultäts-Examen folgenden Prüfungen vorzunehmen 
haben. 
§. 33. 
Die Justiz-Canzley-Räthe, Assessoren und Justiz-Beamten in 
den Standesherrschaften, sind, sowie auch alle Subalternen, durch 
den Director der Justiz-Canzley, Uns, als dem Souverain, zu 
verpflichten, und die, über solche Handlungen aufgenommene Proto- 
kolle sind an Unser Staats-Ministerium einzusenden. Die Ver- 
pflichtung des Directors der Justiz-Canzley geschieht durch Unser 
Staats-Ministerium. 
Den Standesherrn bleibt verstattet, sich von sämmtlichem, 
hier bemerkten Dienstpersonale, ebenfalls den Diensteid leisten 
zu lassen. 
6. 34. S. 140. 
Die Entlassung der standesherrlichen Justiz-Beamten jeden 
Grades, kann, wenn nicht um dieselbe besonders nachgesucht wird, 
nur in denselben Formen, wie bei Unseren übrigen Staats-Be- 
amten geschehen, und muß jedesmal Uns sofort angezeigt werden. 
K. 35. 
In Ansehung der Appellationen und der Gerichtsbarkeit Unseres 
Oberappellations-Gerichts in höchster Instanz bleibt es bei den 
bisherigen Bestimmungen. 
S. 36. 
Die Inspection und Direction des ganzen Justizwesens gehört 
in eben dem Maase, wie in Unseren übrigen Landen, in den Ge- 
schäftskreis Unseres Staats-Ministeriums. 
Wenn diese Behörde Visitationen der standesherrlichen Justiz- 
Canzleyen nothwendig findet; so soll Unser Oberappellations-Gericht 
solche durch eine Commission aus seiner Mitte vornehmen zu lassen 
beauftragt werden. Die ernannte Commission hat alsdann die 
Visitations-Acten, wenn solche geschlossen sind, den Standesherrn 
mitzutheilen, und sie zur Abgabe ihrer etwa nöthig findenden Er- 
klärung aufzufordern, worauf solche sofort an Uns zur Entschließung 
eingesendet werden sollen. 
Die Visitationen der standesherrlichen Justiz-Aemter sollen der 
Regel nach durch die Justiz-Canzleyen vorgenommen werden. Wir
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.