Das Edikt vom 17. Februar 1820. 57
Hinsichtlich der Justiz-Canzlei-Räthe, Assessoren, Justiz-Be-
amten und Advokaten sind Unsere Hofgerichte, hinsichtlich ver
Snubalternen aber die Justiz-Canzleyen selbst diejenigen Behörden,
welche in Gemeinschaft mit Unsern Regierungen, die, nach Unseren
Gesetzen, dem Facultäts-Examen folgenden Prüfungen vorzunehmen
haben.
§. 33.
Die Justiz-Canzley-Räthe, Assessoren und Justiz-Beamten in
den Standesherrschaften, sind, sowie auch alle Subalternen, durch
den Director der Justiz-Canzley, Uns, als dem Souverain, zu
verpflichten, und die, über solche Handlungen aufgenommene Proto-
kolle sind an Unser Staats-Ministerium einzusenden. Die Ver-
pflichtung des Directors der Justiz-Canzley geschieht durch Unser
Staats-Ministerium.
Den Standesherrn bleibt verstattet, sich von sämmtlichem,
hier bemerkten Dienstpersonale, ebenfalls den Diensteid leisten
zu lassen.
6. 34. S. 140.
Die Entlassung der standesherrlichen Justiz-Beamten jeden
Grades, kann, wenn nicht um dieselbe besonders nachgesucht wird,
nur in denselben Formen, wie bei Unseren übrigen Staats-Be-
amten geschehen, und muß jedesmal Uns sofort angezeigt werden.
K. 35.
In Ansehung der Appellationen und der Gerichtsbarkeit Unseres
Oberappellations-Gerichts in höchster Instanz bleibt es bei den
bisherigen Bestimmungen.
S. 36.
Die Inspection und Direction des ganzen Justizwesens gehört
in eben dem Maase, wie in Unseren übrigen Landen, in den Ge-
schäftskreis Unseres Staats-Ministeriums.
Wenn diese Behörde Visitationen der standesherrlichen Justiz-
Canzleyen nothwendig findet; so soll Unser Oberappellations-Gericht
solche durch eine Commission aus seiner Mitte vornehmen zu lassen
beauftragt werden. Die ernannte Commission hat alsdann die
Visitations-Acten, wenn solche geschlossen sind, den Standesherrn
mitzutheilen, und sie zur Abgabe ihrer etwa nöthig findenden Er-
klärung aufzufordern, worauf solche sofort an Uns zur Entschließung
eingesendet werden sollen.
Die Visitationen der standesherrlichen Justiz-Aemter sollen der
Regel nach durch die Justiz-Canzleyen vorgenommen werden. Wir