Das Edikt vom 17. Februar 1820. 59
5.) Wiederbesetzung solcher Dienststellen, zu welchen der
Standesherr zu ernennen und zu präsentiren hat; endlich
6.) überhaupt alle die Fälle, wo von Ausübung der, durch
gegenwärtiges Edikt den Standesherrn selbst vorbehaltenen
Rechte die Rede ist.
Gegen deßfallsige Entschließungen der Standesherrn — welche
dieselben dem Polizey-Beamten durch ihre Domainen-Canzleyen oder
durch Special-Commissarien zufertigen lassen können — findet der
Recurs an Unsere Staatsbehörden statt. Unsere Regierungen und
Hofkammern sollen jedoch diese Beschlüsse der Staudesherrn nur
alsdann abändern können, wenn solche einer vorhandenen, bestimmten
gesetzlichen Vorschrift zuwider sind. Ist dieses der Fall nicht, und
wären diese. Unsere Mittel-Behörden, dennoch der Meinung, daß
der standesherrliche Beschluß abgeändert werden müsse, so haben
sie ihre Ansicht Unserem Staats-Ministerium vorzutragen, welches
nach vorheriger nochmaliger Vernehmung des Standesherrn, als-
dann über den Fall entscheiden wird.
1 In allen obenbemerkten Gegenständen, rücksichtlich welcher den S.
Standesherrn eine Einwirkung und unmittelbarer Einfluß auf die
Polizey-Verwaltung vorstehendermaßen eingeräumt ist, haben die-
selben das Recht, ihre Polizey-Beamten zu Befolgung ihrer Befehle
auch nöthigenfalls durch Geldstrafen anzuhalten. Solche Strafen
dürfen jedoch den Betrag von 5—10 fl. nicht übersteigen, und es
bleibt den betreffenden Beamten der Recurs dagegen an Unsere
Staatsbehörden vorbehalten.
F. 39.
Die, im vorstehenden F. bemerkten 6. Fälle ausgenommen,
hat die Einwirkung Unserer Regierung und anderer höheren Staats-
behörden auf die Amtsführung der standesherrlichen Polizey-Beamten
in allen den Beziehungen statt, in welchen diese Einwirkung auf
Unsere Polizey-Beamten in den Domainen-Aemtern statt findet.
Sollten jedoch die Standesherrn sich veranlaßt finden, in
Rücksicht auf örtliche Polizey-Anstalten oder zu treffende Ein-
richtungen, Unserem Staats-Ministerium Anträge oder Beschwerden
vorzulegen, so soll diese Behörde entweder diesen Anträgen ent-
sprechen, und die Standesherrn davon benachrichtigen, oder, wenn
dieses nicht sollte geschehen können, ihnen die Gründe der Weigerung
schriftlich mittheilen.
S. 40.
Noch zur Zeit und bis zur Ausführung der, in Folge der
Bekanntmachung von tten Dezember 1817 bevorstehenden neuen