Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 59 
  
5.) Wiederbesetzung solcher Dienststellen, zu welchen der 
Standesherr zu ernennen und zu präsentiren hat; endlich 
6.) überhaupt alle die Fälle, wo von Ausübung der, durch 
gegenwärtiges Edikt den Standesherrn selbst vorbehaltenen 
Rechte die Rede ist. 
Gegen deßfallsige Entschließungen der Standesherrn — welche 
dieselben dem Polizey-Beamten durch ihre Domainen-Canzleyen oder 
durch Special-Commissarien zufertigen lassen können — findet der 
Recurs an Unsere Staatsbehörden statt. Unsere Regierungen und 
Hofkammern sollen jedoch diese Beschlüsse der Staudesherrn nur 
alsdann abändern können, wenn solche einer vorhandenen, bestimmten 
gesetzlichen Vorschrift zuwider sind. Ist dieses der Fall nicht, und 
wären diese. Unsere Mittel-Behörden, dennoch der Meinung, daß 
der standesherrliche Beschluß abgeändert werden müsse, so haben 
sie ihre Ansicht Unserem Staats-Ministerium vorzutragen, welches 
nach vorheriger nochmaliger Vernehmung des Standesherrn, als- 
dann über den Fall entscheiden wird. 
1 In allen obenbemerkten Gegenständen, rücksichtlich welcher den S. 
Standesherrn eine Einwirkung und unmittelbarer Einfluß auf die 
Polizey-Verwaltung vorstehendermaßen eingeräumt ist, haben die- 
selben das Recht, ihre Polizey-Beamten zu Befolgung ihrer Befehle 
auch nöthigenfalls durch Geldstrafen anzuhalten. Solche Strafen 
dürfen jedoch den Betrag von 5—10 fl. nicht übersteigen, und es 
bleibt den betreffenden Beamten der Recurs dagegen an Unsere 
Staatsbehörden vorbehalten. 
F. 39. 
Die, im vorstehenden F. bemerkten 6. Fälle ausgenommen, 
hat die Einwirkung Unserer Regierung und anderer höheren Staats- 
behörden auf die Amtsführung der standesherrlichen Polizey-Beamten 
in allen den Beziehungen statt, in welchen diese Einwirkung auf 
Unsere Polizey-Beamten in den Domainen-Aemtern statt findet. 
Sollten jedoch die Standesherrn sich veranlaßt finden, in 
Rücksicht auf örtliche Polizey-Anstalten oder zu treffende Ein- 
richtungen, Unserem Staats-Ministerium Anträge oder Beschwerden 
vorzulegen, so soll diese Behörde entweder diesen Anträgen ent- 
sprechen, und die Standesherrn davon benachrichtigen, oder, wenn 
dieses nicht sollte geschehen können, ihnen die Gründe der Weigerung 
schriftlich mittheilen. 
S. 40. 
Noch zur Zeit und bis zur Ausführung der, in Folge der 
Bekanntmachung von tten Dezember 1817 bevorstehenden neuen
	        
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