Das Edikt vom 17. Februar 1820. 65
Zc.) Diese standesherrlichen Forst-Polizey-Beamten stehen zu
den Standesherrn im Allgemeinen in demselben Ver-
hältniß wie nach §. 38. alle übrigen Polizey-Beamten.
Den Standesherrn steht daher das Recht zu, sich eben-
falls von dem Forst-Polizey-Beamten die Erfüllung der
ihm übertragenen Amtspflichten durch einen Diensteid
versprechen, auch sich von ihm über seine amtliche Wirk-
samkeit allgemeine Uebersichten vorlegen zu lassen; den-
selben an die Befolgung dieser seiner Amtspflicht zu
erinnern, und ihn wo nöthig zu deren Erfüllung, wie
die übrigen Polizey-Beamten, nach dem Inhalt des F. 38.
durch Geldstrafe anzuhalten; nicht aber können sie sich
in einzelnen Fällen in seine Amtsführung durch ab-
ändernde Befehle oder Weisungen einmischen.
d.) Die Standesherrn können zwar diesem Forst Polizey-
Beamten gleichzeitig die Administration eigenthümlicher
Waldungen übertragen, er kann aber in solchem Falle,
ohne Beobachtung aller gesetzlichen Formen, weder in
der einen noch der andern QOualität suspendirt oder vom
Amte entfernt werden.
e.) Die Besoldung dieses Forst-Polizey-Beamten liegt aus-
schließend den Standesherrn ob; Er soll jedoch von den
Gemeinden und Corporationen die nemlichen Diäten
und Gebühren zu beziehen haben, welche Unseren Forst-
Inspectoren bewilliget sind, so lange hierüber keine all-
gemeine gesetzliche Abänderung erfolgt.
f.) Die Anstellung der Revierförster zu Ausübung der
Polizey in den innerhalb der Standesherrschaften ge-
legenen Gemeinde= und Corporations-Waldungen, aus
den von Unseren Staats-Forstbehörden geprüften Sub-
jecten, bleibt den Standesherrn überlassen. Sie haben
jedoch von solchen Anstellungen die Anzeige bei Unserer
Staats-Forst-Behörde zu machen, und die Qualifikation
der angestellten Individuen, sowie deren Verpflichtung
auf Unsere Forst-Polizey-Gesetze durch den Justiz-Beamten,
nachweisen zu lassen. Sollte von den Standesherrn, in
Bildung und Eintheilung der Forst-Reviere, soweit solche
Gemeinde= und Corporations-Waldungen betreffen, Ab= S. 11.
änderungen getroffen werden wollen, so sind solche zuvor
Unserer Staats-Forst-Behörde zur Beurtheilung und Ge-
nehmigung vorzulegen.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 5