Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 67 
  
Xx.) Sollte den Gemeinden und Corporationen, hinsichtlich S. 140. 
der Bewirthschaftung ihrer Waldungen, durch allgemeine 
gesetzliche Bestimmungen eine größere als die bisherige 
Befugniß eingeräumt werden, so wird auch, wie sich 
von selbst versteht, die forstpolizeyliche Befugniß der 
standesherrlichen Forst-Beamten hiernach modificirt. 
g. 49. 
Das Jagd= und Fischerey-Recht verbleibt den Standesherrn 
überall, wo sie es bisher auszuüben hatten, vorbehältlich des Uns 
hierüber zustehenden Gesehzgebungs-Rechtes und der staatsherrlichen 
Oberaussicht. 
F. Standesherrliche Gerechtsame in Kirchen-Sachen. 
. 50. 
Den Standesherrn Unseres Großherzogthums verbleibt die 
Aufsicht in Kirchen= und Schul-Sachen und über milde Stiftungen, 
jedoch nach Vorschrift Unserer Landes-Gesetze. 
Auch sollen sie das, ihnen bereits früher zuständig gewesene 
und belassene allgemeine Präsentations-Recht bei Besetzung der, 
in ihren standesherrlichen Bezirken erledigt werdenden Pfarr= und 
Schulstellen, fernerhin ausüben, und die Verwalter von Kirchen- 
Kasten, Schulfonds und milden Stiftungen, nach Inhalt Unserer 
früheren Verordnung vom 20. Juni 1808 bestellen. 
S. 51. 
Zu Ausübung dieser Aufsicht in Kirchen= und Schulsachen, 
sowie über milde Stiftungen, haben die Standesherrn unter der 
Benennung — Großherzoglich Hessisches, z. B. Fürstlich und Gräflich 
Solmsisches Consistorium — eigene Behörden aufzustellen, welche 
wenigstens aus einem Director, einem geistlichen Rath — welche 
Stelle der jedesmalige geistliche Inspector des Bezirks, wo das 
Consistorium seinen Sitz hat, bekleidet — und einem weltlichen 
Rath bestehen sollen. Die weltlichen Mitglieder der Consistorien 
sind Uns zur Bestätigung zu präsentiren und durch den Director 
des Consistoriums in Dienstpflichten zu nehmen. Der Director 
selbst wird durch Unseren Kirchen= und Schul-Rath verpflichtet. 
In Erledigungsfällen einer geistlichen Inspectoratsstelle werden 
Wrr die Vorschläge Unserer Standesherrn zu deren Wiederbesetzung 
jederzeit gerne vernehmen. 
5½
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.