Das Edikt vom 17. Februar 1820. 69
die Aufführung und das Predigen der noch nicht an-
gestellten Candidaten der Theologie.
2) Die Vorstellung und Einführung der neubestellten oder S. 151.
von einem Kirchspiel in das andere versetzten Kirchen= und
Schuldiener mit Zuziehung des einschlägigen Beamten.
3) Die ordentlichen und außerordentlichen Schulprüfungen
und Visitationen.
4) Die Revision der Kirchenbücher, solange über die
Führung derselben keine abändernde gesetzliche Ver-
fügung erfolgt.
Alle übrigen, nach Unseren früheren Verordnungen einem geist-
lichen Inspector zugewiesenen Geschäfte, kommen dem Consistorium
zu, an welches auch der Inspector, als geistliches Mitglied, seine
Anzeigen und Anträge hinsichtlich der Amtsführung und des Privat-
lebens der Kirchen= und Schuldiener und der Candidaten zu solchen
Stellen, sowie seine Relation und sein Gutachten über die Schul-
visitationen, zu Behuf weiterer Collegialberathung und Berichts-
erstattung an Unseren Kirchen= und Schulrath, zu bringen hat.
§. 53.
Alle diese Geschäfte haben die Consistorien unter der Aussicht
Unserer Kirchenraths-Collegien verfassungsmäßig auszuüben. Sie
sind schuldig, die, von den Kirchenraths-Collegien erforderten, oder,
nach obigem, an dieselben zu erstattenden Berichte pünktlich zu er-
statten, die hierauf ihnen zugehenden Weisungen und Entschließungen
genau zu vollziehen, und den Kirchenraths-Collegien alljährlich
genaue Uebersichten über das Kirchen= Schul= und Stiftungsver-
mögen vorzulegen, auch, auf deren Weisung, die Rechnungen selbst
zur Einsicht oder Oberrevision einzusenden. Für eine solche Ober-
revision soll jedoch keinerlei Geschäftsgebühr oder Taxe gefordert
werden. S. 54
Die Standesherrn sind nicht nur berechtigt, in den, oben ad a.
und b. bemerkten Fällen, ihren Consistorien Berichte abzufordern
und Befehle und Entschließungen zu ertheilen, sondern sie können
sich auch von denselben über die geschehene Erfüllung ihrer ge-
sammten Amtspflichten Berichte und Ausweise geben lassen und sie
an die Erfüllung dieser ihrer Pflichten erinnern.
K. 55.
Hinsichtlich derjenigen milden Anstalten, welche von Unseren
Standesherrn oder ihren Vorfahren selbst gestiftet worden sind,