Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 69 
  
die Aufführung und das Predigen der noch nicht an- 
gestellten Candidaten der Theologie. 
2) Die Vorstellung und Einführung der neubestellten oder S. 151. 
von einem Kirchspiel in das andere versetzten Kirchen= und 
Schuldiener mit Zuziehung des einschlägigen Beamten. 
3) Die ordentlichen und außerordentlichen Schulprüfungen 
und Visitationen. 
4) Die Revision der Kirchenbücher, solange über die 
Führung derselben keine abändernde gesetzliche Ver- 
fügung erfolgt. 
Alle übrigen, nach Unseren früheren Verordnungen einem geist- 
lichen Inspector zugewiesenen Geschäfte, kommen dem Consistorium 
zu, an welches auch der Inspector, als geistliches Mitglied, seine 
Anzeigen und Anträge hinsichtlich der Amtsführung und des Privat- 
lebens der Kirchen= und Schuldiener und der Candidaten zu solchen 
Stellen, sowie seine Relation und sein Gutachten über die Schul- 
visitationen, zu Behuf weiterer Collegialberathung und Berichts- 
erstattung an Unseren Kirchen= und Schulrath, zu bringen hat. 
§. 53. 
Alle diese Geschäfte haben die Consistorien unter der Aussicht 
Unserer Kirchenraths-Collegien verfassungsmäßig auszuüben. Sie 
sind schuldig, die, von den Kirchenraths-Collegien erforderten, oder, 
nach obigem, an dieselben zu erstattenden Berichte pünktlich zu er- 
statten, die hierauf ihnen zugehenden Weisungen und Entschließungen 
genau zu vollziehen, und den Kirchenraths-Collegien alljährlich 
genaue Uebersichten über das Kirchen= Schul= und Stiftungsver- 
mögen vorzulegen, auch, auf deren Weisung, die Rechnungen selbst 
zur Einsicht oder Oberrevision einzusenden. Für eine solche Ober- 
revision soll jedoch keinerlei Geschäftsgebühr oder Taxe gefordert 
werden. S. 54 
Die Standesherrn sind nicht nur berechtigt, in den, oben ad a. 
und b. bemerkten Fällen, ihren Consistorien Berichte abzufordern 
und Befehle und Entschließungen zu ertheilen, sondern sie können 
sich auch von denselben über die geschehene Erfüllung ihrer ge- 
sammten Amtspflichten Berichte und Ausweise geben lassen und sie 
an die Erfüllung dieser ihrer Pflichten erinnern. 
K. 55. 
Hinsichtlich derjenigen milden Anstalten, welche von Unseren 
Standesherrn oder ihren Vorfahren selbst gestiftet worden sind,
	        
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