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70 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
gestatten Wir denselben, was die Verwendung der Einkünfte betrifft,
in so lange freie, stiftungsmäßige Dispositionsbefugnis, als nicht
eintretende Mißbräuche die Dazwischenkunft Unserer Landesbehörden
erforderlich machen. Es dürfen also durch diese Verwendungen
weder die Capitalfonds der Stiftungen angegriffen, noch anldere,
auf den Einkünften verfassungsmäßig ruhende Lasten und Ausgaben
benachtheiligt werden.
Was aber die übrigen, unter oben bemerkte Categorie nicht
gehörigen Stiftungen. sowie die Kirchen= und Schulfonds betrifft;
so bleiben alle, verfassungsmäßig dabei vorkommenden Gnaden-
sachen, namentlich die Bewilligung von Besoldungszulagen, die Be-
willigung von solchen Stipendien, deren Verleihung vor der Ver-
einigung mit dem Großherzogthum Unseren Standesherrn als
Landesherrn, zugestanden hat, und alle sonstigen Unterstützungen
an Geld und Naturalien, als Ausflüsse der höchsten Staatsgewalt,
Uns vorbehalten.
Wir werden jevoch auf deßfallsige Verwendungen und Anträge
Unserer Standesherrn jederzeit thunlichst Rücksicht nehmen
g. 56.
Die gewöhnlichen Kirchenvisitationen werden, sowie in Unsern
übrigen Landestheilen, von Unsern Kirchen= und Schulraths-
Collegien angeordnet.
Zur Visitation der standesherrlichen Consistorien werden Wir
Commissionen ernennen, welche in gleicher Art wie die zur Visi-
tation von Justiz-Canzleien bestimmten Commissionen zu verfahren
haben, und die Standesherrn sind verbunden, die etwaigen Mängel
in der Einrichtung der Consistorien, welche sich bei diesen Visitationen
ergeben, abzustellen.
G. Standesherrliches Eigenthum und Einkünfte.
g. 57.
Den Standesherrn verbleiben außer ihren eigenthümlichen
Gebäuden, Gütern, Waldungen, Mühlen, Höfen, Brauereien,
Brennereien, Schäfereien, Activlehen und Erblehen, Bergwerken,
Grundzinsen und Gülten, Zehnden, Jagden und Fischereien, Waid-
gangs-Gerechtigkeiten, Flößereien, eigenthümlichen Wirthschafts-
Gerechtigkeiten und andern Gegenständen des Privat-Eigenthums,
annoch folgende Einkünfte:
a.) die, an die Stelle der Leibeigenschafts-Gefälle tretenden
bereite regulirten oder noch zu bestimmenden Reluitions-
elder.