Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Edikt vom 17. Februar 1820. 71 
  
b.) 
le.) 
a- 
e.) 
i.) 
die gesetzlichen Receptions-Taxen in den Fällen, in 
welchen ihnen die Receptionen zustehen. 
die jedesmal gesetzlichen Concessions-Gelder in den Fällen, 
wo die Standesherrn oder ihre Behörden die Concessionen 
zu ertheilen haben. 
die jedesmaligen gesetzlichen und herkömmlichen Zunft- 
gelder, insoweit solche nicht die Natur von Gewerbs- 
stenern haben. 
die von den standesherrlichen Justiz-Canzleien, Justiz- 
oder Polizei-Aemtern, Consistorien und Forstbehörden, 
vermöge ihrer jedesmal gesetzlichen Befugniß angesetzten 
Geldstrafen, jedoch mit Ausnahme der Strafen, welche 
zur Aufrechthaltung der Uns vorbehaltenen Rechte und 
Einkünfte, angesetzt worden sind. 
die, nach Unsern jedesmaligen landesgesetzlichen Be- 
stimmungen für viejenigen Geschäfte, welche die standes- 
herrlichen Justiz-Canzleien, Justiz= und Polizei-Aemter, 
Consistorien und Forstbehörden zu besorgen haben, zu 
entrichtenden Sporteln, oder die, dafür nach der Be- 
kanntmachung vom tten December 1817. künftig ge- 
geben werden sollende Entschädigungs-Summen, welche 
sie den Beamten zum unmittelbaren Bezug aus Unserer 
Staats-Casse in partem salarü anweisen können; — 
und endlich überhaupt alle Einkünfte und Nutzungen, 
welche mit dem, ihnen zukommenden Antheil an Aus- 
übung der Justiz= und Polizei gesetzlich verbunden sind. 
die bisher in die standesherrlichen Cassen geflossenen 
Weg= und Brücken-Gelder von Vicinalwegen, unter der 
Verbindlichkeit, diese Einnahme ausschließend zur Unter- 
haltung der befragten Wege und Brücken zu verwenden, 
für welchen Zweck nur insofern Umlagen auf die Ge- 
meinden von Unserer Regierung angeordnet werden können, 
als die Weg= und Brücken-Gelder nicht zureichen und 
als die Last der Unterhaltung den Standesherrn, gegen 
den Bezug dieser Gelder, nicht nach Herkommen oder 
Vertrag ausschließend obliegt. 
die, nach erfolgter Ausscheidung der Staatsfrohnden, 
ihnen von den Unterthanen zu leistenden gutsherrlichen 
Frohnden oder dafür bestimmte Frohnd-Gelder. 
die Nachsteuer von dem Vermögen der auswandernden 
Unterthanen, insofern solche nach den bestehenden oder 
S 153.
	        
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