Das Edikt vom 17. Februar 1820. 73
herrlichen Berechtigung sey, somit von Unseren Unterthanen neben
ihren, den Staatscassen schuldigen directen und indirecten Steuern,
an dieselben fortentrichtet werden müsse, oder, ob solches als eine,
von den Unterthanen ihrem vormaligen Landesherrn geleistete
Staatsabgabe anzusehen, und daher ohne die Standesherrn für
ihren Verlust zu entschädigen, aufzuheben sey; so wollen Wir vor-
erst durch Unsere Staatsbehörden die Sache prüfen, und, mit Zu-
ziehung der Standesherrn und der betheiligten Unterthanen eine
gütliche Vermittlung versuchen lassen. Findet solche nicht statt, so
soll für jeden einzelnen Fall dieser Art, zwischen den Standesherrn
auf der einen, und den betheiligten Unterthanen auf der andern
Seite, welchen letztern Wir nach Umständen Unsern Fiscal zur
Assistenz beigeben lassen werden, vor dercompetenten Gerichts= S. 155.
stelle ein rechtliches Verfahren eingeleitet, und, mit Vorbehalt der
jedem Teile zustehenden Rechtsmittel, darüber entschieden werden.
Der Besitzstand der Standesherrn soll jedoch in solchen Fällen
von Unseren Administrativ-Behörden nicht factisch gestört, sondern
auch hierüber nur von dem Richter entschieden werden.
S§. 61.
Da in Unserer Verordnung vom 8. April 1819 mehrere
Frohnddienste für Staats-Frohnden erklärt, und aufgehoben worden
sind, welche Unsere Standesherrn als Grundherrn, und vermöge
gutsherrlicher Berechtigung, bisher besessen zu haben behaupten, so
soll dieses Verhältniß alsbald durch von Uns zu ernennende
Commissarien, mit Zuziehung standesherrlicher Bevollmächtigter,
näher untersucht, und. für diejenigen Frohnden, welche sich nach
ihrem bisherigen Forderungs= und Leistungsgrunde, als gutsherr-
liche Frohnden darstellen, eine billige Entschädigung festgesetzt, und
aus allgemeinen Staatsmitteln den Standesherrn in Form einer
jährlichen Rente geleistet werden. Einstweilen und bis dieses ge-
schehen, soll es hinsichtlich der Herbeifuhr von Naturalbesoldungs=
Gegenständen der Justiz= und Polizeibeamten, sowie der Mitglieder
der Justizkanzleien in den Standesherrschaften, eben so gehalten
werden, wie in Unseren übrigen Landestheilen.
S. 62.
Den Standesherrn verbleibt nicht nur das Eigenthum und
das Einkommen der von ihnen bereits eröffneten Bergwerke, sondern
auch das vorzugsweise Recht der Benutzung der, sich innerhalb
ihrer Standesherrschaften künftig vorfindenden Mineralien und
Fossilien, zu deren, nach bergrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen-
den Bau und Aufsuchung sie keiner Concession von Uns bedürfen.