Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 156. 
74 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
Da indessen dem Staate daran gelegen ist, daß Naturproducte 
dieser Art nicht unbenutzt hleiben, und eine desfallsige Concurrenz 
nicht ausgeschlossen werde, so kann die Ertheilung der Erlaubniß, 
nach Erz zu schürfen, die Concession zum Bergbau und zur An- 
legung von Hütten-Schmelz= und Hammer-Werken, von Unseren 
Staats-Behörden auch in den Standesherrschaften an Privat- 
Personen alsdann ertheilt werden, wenn die Standesherrn zuvor 
erklärt haben, daß sie den intendirten Bergbau nicht selbst über- 
nehmen wollen. 
Als ein factisch erklärtes Nichtwollen wird es angesehen, wenn 
der betreffende Standesherr, auf eine amtliche Benachrichtigung 
und Aufforderung Unserer Behörden, während dreier Monate nach 
dem Empfang dieser Aufforderung keine Erklärung giebt. 
!Erklärt sich der Standesherr dahin, daß er von der nach- 
gesuchten Concession selbst Gebrauch machen wolle, so muß der- 
selbe während der nächsten drei Jahre dieser Erklärung wirklich 
entsprechen, und wenn dieses nicht geschieht, so kann, nach Ablauf 
dieser Frist, die nachgesuchte Concession von Unsern Staats- 
Behörden jedem Dritten ertheilt werden. 
H. Standesherrliche Steuer-Verpflichtung. 
F. 63. 
Die Standesherren haben von den, nach Unsern Gesetzen 
steuerbaren Objecten, welche sie besitzen, nach dem Verhältniß ihrer 
Steuer-Capitalien, alle und jede ordentliche und außerordentliche 
Steuern und Abgaben zu entrichten, welche zum Behuf der Staats- 
bedürfnisse für Unsere Staats-Cassen, oder zum Behuf von Landes- 
anstalten und Provinzial-Bedürfnissen innerhalb der Provinzen nach 
dem Steuerfuße ausgeschrieben werden, und ihre bisherige Be- 
freiung von den Beiträgen zu solchen Steuern, welche zu gewissen 
bestimmten Bedürfnissen der Provinzen erhoben worden sind, sowie 
von den Ober-Einnehmerei-Geldern, findet vom #ten Juli 1819 
an nicht mehr statt. 
S. 64. 
Um die, von mehreren Standesherrn Unseres Großherzog= 
thums angebrachten Beschwerden über zu hohen Ansatz ihrer Steuer- 
Capitalien gründlich zu erledigen, und solche in ein gerechtes und 
billiges Ebenmaas mit den Steuer-Capitalien Unserer andern 
Unterthanen zu bringen, wollen Wir, auf Ansuchen derselben, für 
jede Standesherrschaft einen Commissarius ernennen, welcher die 
Steuer-Capitalien in Beisein und nach Anhörung eines standes-
	        
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