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gingen die Gutachten der Bundesregierungen auseinander. Ohne sich für ein
bestimmtes System zu entscheiden, beschränkte sich der Ausschuß auf den Antrag:
„Der Bundesrat wolle beschließen, es sei der Reichskanzler zu ersuchen, den
Entwurf eines Gesetzes über Feststellung des Feingehalts der zum Verkauf ge—
stellten Silberwaren, soweit nötig nach Vernehmung von Sachverständigen, auf-
stellen zu lassen, und dem Bundesrat vorzulegen."
Die gesetzliche Regelung der Materie zog sich bis in das Jahr 1884 hinaus. 1)
Ausführung des Münzgesetzes. Sehr eingehend beschäftigte sich
der Bundesrat?) in der Sitzung vom 12. Januar 1874 mit der Durchführung
der Münzreform. Zunächst gab sich allseitig der Wunsch nach Ausprägung
von Fünfpfennigstücken und kleiner Münze im allgemeinen zu erkennen und
zwar in der Weise, daß man den Kreis der nächsten Verbreitung dieser Münzen
weiter ausdehnen und nicht nur auf Süddeutschland und die Gebiete der Hanse-
städte und Mecklenburgs beschränken möchte. Beschlossen wurde das allgemeine
Verbot der österreichischen Ein= und Zweiguldenstücke sowie der niederländischen
Guldenstücke, welche bisher nur von den öffentlichen Kassen nicht angenommen
werden durften; ferner entschied man sich für ein demnächst zu erlassendes Ver-
bot der österreichischen Viertelguldenstücke (Viergroschenstücke) für öffentliche Kassen.
Die dänischen Silbermünzen, welche man gleichfalls auszuschließen beabsichtigte,
beschloß man vorläufig zu gestatten, namentlich mit Rücksicht auf Hamburg, wo
diese Münzen vielfach im öffentlichen Verkehr kursirten. Von dem Vorhaben,
1) Auf eine Eingabe des Bürgermeisters und Rats der Stadt Rostock, betreffend die
Ausführung der Gewerbeordnung im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin (die Petition
verlangte Intervention des Bundesrats in einer durch Einführung der Gewerbeordnung
entstandenen Entschädigungsfrage einzelner Berechtigen r2c.), beantragte der Ausschuß für
Handel und Verkehr beim Bundesrat unter eingehender Motivirung, auf die qu. Eingabe
etwas nicht zu verfügen. Bundesratsverhandlungen, betreffend die Prüfung der Apotheker,
s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 255 v. 1. 11. 74 u. Nr. 40 v. 17. 2. 75. Betreffend die Prüfung
der Aerzte und Tierärzte Nr. 147 v. 27. 6. 74 u. Nr. 235 v. 9. 10. 74. Meinungs-
verschiedenheit über die Besteuerung des Diensteinkommens der in Elsaß-Lothringen garniso-
nirenden bayerischen Offiziere und Militärbeamten Nr. 287 v. 7. 12. 74.
2) Die Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Rechnungswesen hatten beantragt:
1. den süddeutschen Staaten eine möglichst große Menge Einmarkstücke zuzuführen, um
dieselben in den Stand zu setzen, an Stelle der zum Einziehen gelangenden groben Silber-
münzen süddeutscher Währung vorzugsweise Einmarkstücke auszugeben; 2. daß die zur
Ausprägung gelangenden 20-Pfennigstücke zunächst und vorzugsweise den süddeutschen Staaten
und den beiden Mecklenburg überlassen werden, vorbehaltlich der Deckung des im Königreich
Sachsen und in Lübeck bestehenden Bedarfs; 3. daß in der Verteilung der 10= und 5-Pfennig-
stücke, soweit der Bedarf des übrigen Gebiets es zuläßt, den von Mecklenburg und Lübeck
ausgesprochenen Wünschen auf eine vorzugsweise Berücksichtigung entsprochen werde, und
endlich 4. daß das Einziehen in dem Maße, als es die Ausgebung neuer Reichsmünzen
gestattet, nunmehr auch auf die Halbgulden= und 6-Kreuzerstücke süddeutscher Währung
sowie auf die mecklenburgichsen Schillinge ausgedehnt werde.