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Bei Beratung des Präsidialentwurfs 1) (21. Februar 1874) gab der Be-
vollmächtigte Bayerns wiederum dem Bedauern über die in Aussicht genommene
einseitige Lösung der Frage Ausdruck und wies namentlich auch auf die schon
früher vorgebrachten Bedenken hin. Er stellte den Antrag, daß die Beschluß-
fassung über diesen Gegenstand bis zu der für die Herbstsession in Aussicht
genommenen Vorlage eines Bankgesetzes suspendirt werde. Der stellvertretende
Vorsitzende, Staatsminister Delbrück bekämpfte diesen Antrag mit der Bemerkung,
daß durch das neue Münzgesetz eine wesentliche Veränderung der Lage herbei-
geführt worden sei. Es liege sogar im süddeutschen Interesse, mit der An-
fertigung und Ausgabe der Scheine sobald als möglich vorzugehen, da bei
Einführung der Reichsmünze das süddeutsche Papiergeld unhandlich sei. Das
Reichskanzler-Amt beabsichtige zwar, den Entwurf eines Bankgesetzes dem Bundes-
rat so zeitig vorzulegen, daß die Beratung desselben vor dem Zusammentritt
des Reichstags im nächsten Herbst abgeschlossen werden könne. Damit aber
sei das Zustandekommen des Bankgesetzes im laufenden Jahre noch nicht gesichert.
Württemberg und Hessen sprachen sich prinzipiell ebenfalls im Sinne Bayerns
aus, wollten aber dem Gesetzentwurf über das Reichspapiergeld nicht wider-
sprechen, weil die Einführung der Reichsmarkrechnung in so naher Aussicht
stehe. Schließlich wurde der bayerische Antrag mit Stimmenmehrheit abgelehnt
und beschlossen, vertraulich in den Entwurf einzutreten.
Bei der demnächst erfolgten Spezialberatung im Bundesrat bezeichnete es
der bayerische Bevollmächtigte als unbillig, daß bei Verteilung der Lasten für
Einziehung des Papiergeldes der Vorteil aus der Banknotenemission außer acht
gelassen werde. Es werde nach dem aufsgestellten Gesetzentwurfe einzelnen Bundes-
staaten, welche entweder einen Teil ihres Staatspapiergeldes ihren Zettelbanken
zur Einziehung übertragen oder das ausgegebene Staatspapiergeld einer Zettel-
bank zur Verstärkung deren Betriebsfonds überwiesen oder die Ausgabe von
ungedeckten Banknoten in ungemessener Weise gestattet haben — statt des An-
sinnens gleichmäßiger Opfer für die gemeinsame Angelegenheit ein sehr beträcht-
licher finanzieller Vorteil ohne Berechtigung zugedacht. Zur Beseitigung dieses
Mißverhältnisses schlug derselbe für den § 1 folgende veränderte Fassung vor:
„Der Reichskanzler wird ermächtigt, Reichskassenscheine zum Betrage von
3 Mark pro Kopf der nach der Zählung vom 1. Dezember 1871 festgestellten
Bevölkerung sämtlicher Bundesstaaten in Abschnitten zu 5, 25 und 50 Mark
anfertigen zu lassen, und hat dieselben unter die Bundesstaaten behufs der ihnen
nach Artikel 18, Abschnitt 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 obliegenden
Einziehung ihres Staatspapiergeldes in der Art zu verteilen, daß 1. jeder
Bundesstaat den Betrag des von ihm ausgegebenen Staatspapiergeldes bis zu
3 Mark pro Kopf der betreffenden Bevölkerung erhält, und 2. der hiernach
1) Abgedruckt in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 73 v. 13. 2. 74. Vgl. auch den Leitartikel
der „Nat.-Ztg.“ Nr. 99 v. 28. 2. 74: „Die Vorlage über das Reichspapiergeld“.