verbleibende Mehrbetrag an Reichskassenscheinen den Bundesstaaten nach Ver—
hältnis ihrer mit 3 Mark pro Kopf der Bevölkerung nicht gedeckten Papiergeld—
ausgabe überwiesen wird.“
Dieser Antrag fand mehrseitig Widerspruch. Er enthalte, so wurde bemerkt,
eine grundsätzliche Abweichung von derjenigen Auffassung, auf welcher der Gesetz-
entwurf beruhe. Solle ein Geldzeichen ausgegeben werden, für welches das
ganze Reich hafte, so liege es in der rechtlichen Konsequenz, daß, wie die Lasten,
so auch die Vorteile sämtliche Staaten gleichmäßig träfen. Aber auch Billig-
keitsrücksichten ständen dem Antrage nicht zur Seite. Denjenigen Bundesstaaten,
welche kein Papiergeld ausgegeben, mit anderen Worten keine unverzinslichen,
sondern nur verzinsliche Anleihen gemacht hätten, werde billigerweise nicht
zuzumuten sein, die von den anderen Bundesstaaten gemachten unverzinslichen
Anleihen ohne Gegenleistung mit zu übernehmen. Von denjenigen Bundes-
staaten, deren Papiergeldemission weniger als 3 Mark auf den Kopf betrage,
habe Preußen im Jahre 1856 etwa 15 Millionen Thaler Staatskassenanweisungen
eingezogen und statt dessen eine Anleihe ausgenommen, zu deren Verzinsung
und Tilgung noch im laufenden Jahre 227509 Thaler aus der Staatskasse
zu verwenden seien.
In der Bundesratssitzung vom 7. März 1874 wurde über die wesent-
lichen Bestimmungen des Gesetzentwurfs eine Einigung erzielt. 1) Hingegen
wurden betreffs des Verteilungsmodus, der Dauer der Vorschußzeit sowie des
Verhältnisses zu dem Banknotengesetz neue Anträge von verschiedenen Seiten
gestellt, so daß der Abschluß des Ganzen eine abermalige Vertagung erfuhr.
Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 30. April 1874
(Reichs-Gesetzbl. S. 40).2)
Bankwesen. Die Bankvorlage wurde vorbereitet durch eine Uebersicht
der gesetzlichen Bestimmungen über Zettelbanken und Banknotenausgabe in Deutsch-
land, welche Bismarck Ende 1873 dem Bundesrat unterbreitete. 3)
1) Beschlüsse des Bundesrats zu den einzelnen Paragraphen s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 111
v. 7. 3. 74 u. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 58 v. 10. 3. 74 u. Nr. 59 v. 11. 3. 74. Ausschuß-
verhandlungen des Bundesrats über die Verteilung der Abschnitte der anzufertigenden
Reichskassenscheine „Nat.-Ztg.“ Nr. 289 v. 25. 6. 74, Beschluß des Bundesrats über das
Verfahren bei der Verteilung der Reichskassenscheine Nr. 64 v. 8. 2. 75, über die Appoints
derselben „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 147 v. 27. 6. 74 u. Nr. 153 v. 4. 7. 74.
2) Ersuchen des Bundesrats an den Reichskanzler in Bezug auf die abgekürzten
Bezeichnungen der metrischen Maaße und Gewichte s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 313 v. 9. 7. 74
Verhandlungen des Bundesrats über die Eingabe des Vereins deutscher Ingenieure in
Betreff des Erlasses internationaler Bestimmungen über gewisse Maaß= und Gewichts-
einheiten Nr. 293 v. 27. 6. 74; Antrag Bremens, betreffend die Bezeichnung des Gewichts
ausschließlich nach Kilogrammen „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 13 v. 10. 1. 75.
3ü) In der Vorlage wurde auch das Verhältnis dieser Banken zum Staate erörtert
und die Frage der Staatsaufsicht behandelt. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über