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und der Weg für eine definitive Gestaltung des deutschen Bankwesens geebnet,
der Entscheidung über das zu erstrebende Endziel, die Gründung einer Reichsbank,
aber in keiner Weise vorgegriffen werden soll.“
Der Großherzoglich mecklenburgische Bevollmächtigte erklärte, daß die Groß-
herzogliche Regierung dem Gesetzentwurfe in der Voraussetzung zugestimmt habe,
daß mit demselben nur ein Provisorium geschaffen, und der baldbthunlichsten
Errichtung einer Reichsbank nicht präjudizirt sein soll. Die Bevollmächtigten
für Hessen, Sachsen-Meiningen und Reuß älterer Linie stimmten dem Gesetz-
entwurfe nur unter der von der Großherzoglich badischen Regierung ausgesprochenen
Voraussetzung zu. Auch der Bevollmächtigte für Anhalt, welcher gegen den Ge-
setzentwurf gestimmt hatte, schloß sich dieser Voraussetzung an.
Der Vorsitzende, Präsident Delbrück bemerkte hierauf, daß nach seiner Auf-
fassung der Gesetzentwurf weder die Absicht habe, noch, wenn er zum Gesetze
werde, die Wirkung haben könne, der Errichtung einer Reichsbank, sei es über-
haupt, sei es auch nur innerhalb der Zeit bis zum Jahre 1886, zu präjudiziren.
Der Bevollmächtigte für Hamburg erklärte, daß der Senat, da er in dem
Mangel einer Bestimmung, durch welche Hamburg als obligatorische Einlösungs-
stelle bezeichnet werde, eine wesentliche Beeinträchtigung der allgemeinen Interessen
des Geldverkehrs erblicke und auch die Stellung, in welche Hamburg, das keine
Zettelbank habe, dadurch gerate, für eine überaus benachteiligte halten müsse,
nur deshalb nicht gegen das Gesetz stimme, weil er die im übrigen wünschens-
werte Regelung des Bankwesens nicht behindern wolle.
Nachdem der Entwurf des Bankgesetzes demnächst dem Reichstag vorgelegt
worden war, richtete in der Sitzung des Bundesrats vom 23. November 1874
der Königlich sächsische Bevollmächtigte an den Vorsitzenden, Präsidenten Delbrück
die Anfrage, ob dem Reichskanzler-Amt der Beschluß der Bankgesetzkommission
des Reichstags notifizirt sei, wonach dieselbe den Beginn ihrer Arbeiten von
der Auskunft der Reichsregierung abhängig machen wollte, ob und inwieweit
diese bereit sei, auf eine Reichsbank einzugehen. Präsident Delbrück erwiderte,
er sei durch seine Kommissare, welche in der Kommission anwesend waren, von
dem Beschlusse unterrichtet worden und hoffe in kurzem in der Lage zu sein,
dem Bundesrat eine bezügliche Mitteilung zugehen lassen zu können. Uebrigens
sei die preußische Regierung bereits in Beratung über die Frage getreten, unter
welchen Bedingungen die Umwandlung der Preußischen Bank in eine Reichsbank
zu ermöglichen sei, und es wäre allerdings erwünscht, wenn die übrigen Re-
gierungen sich auch schon in dem jetzigen Stadium der Angelegenheit über ihre
Stellung zu der Frage schlüssig machen wollten.
In dem Protokoll der Bundesratssitzung vom 5. Dezember 1874 lautet
der auf die Bankfrage bezügliche Satz:
„Im Laufe der Beratungen, welche über den vom Reichskanzler-Amte
vorgelegten Entwurf eines Bankgesetzes in den Ausschüssen und im Plenum