Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

— 109 — 
9. Die Reichsbank und ihre Filialen sollen in allen Bundesstaaten frei 
von Einkommen- und Gewerbesteuern und zwar sowohl gegenüber dem Staate 
als gegenüber den Kommunen sein. 
10. Der § 2 des Bankgesetzentwurfs findet auch auf die Noten der Reichs- 
bank Anwendung. Die Annahme dieser Noten bei den Reichskassen wird im 
Verwaltungswege angeordnet. 
11. Die Reichsbanknoten unterliegen der im letzten Satze des § 19 Ziffer 4 
des Entwurfs enthaltenen Beschränkung nicht, und können daher von den Banken, 
in deren Besitz sie gelangen, beliebig wieder ausgegeben werden. 
12. Das Verhältnis des Reiches zu den Aktionären der Reichsbank wird 
in gleicher Weise gestaltet, wie das Verhältnis des preußischen Staates zu den 
Aktionären der Preußischen Bank. Die Privatbeteiligten erhalten aus dem 
reinen Gewinne der Bank 4½ Prozent ihrer Anteile vorweg und haben den 
Ueberschuß des Gewinnes mit dem Reiche zu teilen. 
II. 
Preußen tritt nach Zurückziehung seines Einschußkapitals von 1906 800 
Thalern, sowie der ihm zustehenden Hälfte des jetzt vorhandenen Reservefonds, 
die Preußische Bank mit ihrem gesamten Vermögensbestande an die zu gründende 
Attiengesellschaft für Errichtung der Reichsbank ab, unter der Bedingung, daß 
1. ihm eine Entschädigung von 5 Millionen Thalern gewährt wird, welche 
zunächst aus dem Emmissionsgewinne des neu zu beschaffenden Aktienkapitals 
zu entnehmen, und im Falle dieser nicht zureichen sollte, in anderer Weise von 
der Gesellschaft zu beschaffen ist, 
2. der Reichsbank die Verpflichtung auferlegt wird, zur Erfüllung der von 
der Preußischen Bank hinsichtlich der Anleihe von 1856 übernommenen Ver- 
bindlichkeiten bis zum Ablaufe des Jahres 1925 jährlich 621 910 Thaler an 
Preußen zu zahlen, 
3. eine Auseinandersetzung zwischen Preußen und den Aktionären wegen 
der zum Vermögensbestande der Preußischen Bank dermalen gehörenden Grund- 
stücke vorbehalten bleibt. 
III. 
Das Reich behält sich für den Fall der Kündigung (Nr. 1 4) das Eigen- 
tum an den für die Reichsbank zu erwerbenden Grundstücken gegen Erstattung 
des Buchwertes vor. 
IV. 
Der Betrag, bis zu welchem der ungedeckte Notenumlauf sämtlicher Banken 
mit Einschluß der Reichsbank mit 1 Prozent zu versteuern ist, wird auf 380 
Millionen Mark festgesetzt. An diesem Betrage nehmen teil:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.