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9. Die Reichsbank und ihre Filialen sollen in allen Bundesstaaten frei
von Einkommen- und Gewerbesteuern und zwar sowohl gegenüber dem Staate
als gegenüber den Kommunen sein.
10. Der § 2 des Bankgesetzentwurfs findet auch auf die Noten der Reichs-
bank Anwendung. Die Annahme dieser Noten bei den Reichskassen wird im
Verwaltungswege angeordnet.
11. Die Reichsbanknoten unterliegen der im letzten Satze des § 19 Ziffer 4
des Entwurfs enthaltenen Beschränkung nicht, und können daher von den Banken,
in deren Besitz sie gelangen, beliebig wieder ausgegeben werden.
12. Das Verhältnis des Reiches zu den Aktionären der Reichsbank wird
in gleicher Weise gestaltet, wie das Verhältnis des preußischen Staates zu den
Aktionären der Preußischen Bank. Die Privatbeteiligten erhalten aus dem
reinen Gewinne der Bank 4½ Prozent ihrer Anteile vorweg und haben den
Ueberschuß des Gewinnes mit dem Reiche zu teilen.
II.
Preußen tritt nach Zurückziehung seines Einschußkapitals von 1906 800
Thalern, sowie der ihm zustehenden Hälfte des jetzt vorhandenen Reservefonds,
die Preußische Bank mit ihrem gesamten Vermögensbestande an die zu gründende
Attiengesellschaft für Errichtung der Reichsbank ab, unter der Bedingung, daß
1. ihm eine Entschädigung von 5 Millionen Thalern gewährt wird, welche
zunächst aus dem Emmissionsgewinne des neu zu beschaffenden Aktienkapitals
zu entnehmen, und im Falle dieser nicht zureichen sollte, in anderer Weise von
der Gesellschaft zu beschaffen ist,
2. der Reichsbank die Verpflichtung auferlegt wird, zur Erfüllung der von
der Preußischen Bank hinsichtlich der Anleihe von 1856 übernommenen Ver-
bindlichkeiten bis zum Ablaufe des Jahres 1925 jährlich 621 910 Thaler an
Preußen zu zahlen,
3. eine Auseinandersetzung zwischen Preußen und den Aktionären wegen
der zum Vermögensbestande der Preußischen Bank dermalen gehörenden Grund-
stücke vorbehalten bleibt.
III.
Das Reich behält sich für den Fall der Kündigung (Nr. 1 4) das Eigen-
tum an den für die Reichsbank zu erwerbenden Grundstücken gegen Erstattung
des Buchwertes vor.
IV.
Der Betrag, bis zu welchem der ungedeckte Notenumlauf sämtlicher Banken
mit Einschluß der Reichsbank mit 1 Prozent zu versteuern ist, wird auf 380
Millionen Mark festgesetzt. An diesem Betrage nehmen teil: