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die Reichsbankmit . 250000 000 Mark
Bayern mit 320000000 „
die Königlich sächsi schen Banken mit. 24000000 „
die preußischen Banten mit Ausschluß
der Frankfurter Bank mit. . . 12988000 „
die Frankfurter, Württembergische und
Badische Bank und die Bank für Süd-
deutschland mit je 10 Millionen zu-
sammien 40000000 „
6. die übrigen Banken mit. 21012000 „
380 000000 Mark.
Die unter 3, 4 und 6 ausgeworfenen Beträge werden auf die einzelnen
Banken nach Maßgabe des aus der Anlage 2 zu dem Gesetzentwurfe ersichtlichen
Verhältnisses verteilt.
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Su
V.
1. Die Fristbestimmung in § 19, Zeile 6 des Entwurfs, ist dahin ab-
zuändern, daß die Banken sich der Kündigung an jenen Terminen unterwerfen,
an welchen die Zurückziehung der Konzession der Reichsbank angekündigt
werden kann.
2. Das zweite Alinea des § 23 des Entwurfs ist zu streichen, desgleichen
im Alinea 1 die Worte „oder des § 20.“
3. Es ist eine Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, daß das Kontingent
an mit 1 Prozent zu versteuernden Noten derjenigen Banken, deren Befugnis
zur Notenausgabe erlischt (§ 9 des Entwurfs) ipso jure der Reichsbank zuwächst.
Die Reichsbank soll befugt sein, mit anderen Banken über deren Verzicht auf
die Befugnis zur Notenausgabe sich zu verständigen.
In der Sitzung der Bankgesetzkommission des Reichstags vom 17. Dezember
1874 teilte der Präsident des Reichskanzler-Amts Delbrück die vorstehenden Be-
schlüsse dem Reichstag mit. 1)
In der Sitzung vom 29. Juni 1875 beschäftigte sich der Bundesrat mit
der Stellung, welche die Reichsregierung zu den Beschlüssen des Reichstags über
das Bankgesetz einzunehmen gedachte. Der Bundesrat erklärte sich im großen
und ganzen mit den bisherigen Reichstagsbeschlüssen einverstanden, verlangte
dagegen für den Fall, daß die einprozentige Steuer in dritter Lesung beschlossen
werden sollte, auch eine Veränderung der Gewinnverteilung, wie sie angesichts
der einprozentigen Steuer früher in Aussicht genommen war. Auch gegen die
Heranziehung der Reichsbank zur Kommunalsteuer sprach der Bundesrat sich
1) Auf diese Weise ersparte der Reichstag eine Wiederholung der ersten Beratung
des Bankgesetzes, und es war damit dessen Zustandekommen nach Neufjahr gesichert.