Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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folgendermaßen zusammengesetzt: zwei Universitätsprofessoren, Professor Wind- 
scheid in Heidelberg und Professor Roth in München; drei Justizministerial- 
beamte, der preußische Geheime Justizrat Kurlbaum II, der bayerische Ministerial- 
rat Dr. Schmitt, der badische Ministerialrat Gebhard; sechs praktische Juristen, 
der Präsident des Reichs-Oberhandelsgerichts in Leipzig Dr. Pape (demnächst 
der vom Reichskanzler ernannte Vorsitzende der Kommission), der preußische 
Obertribunalsrat Johow (Berlin), der Appellationsgerichtsrat Planck (Celle), der 
Appellationsgerichtsrat Derscheid (Colmar), der Präsident des sächsischen Ober- 
Appellationsgerichts in Dresden Dr. v. Weber und der Direktor des württem- 
bergischen Obertribunals Dr. v. Kübel in Stuttgart. 1) 
Bei ihrer unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Pape stattgehabten ersten 
Sitzung sprachen die erwähnten Redaktoren den Wunsch aus, daß 1. einem 
jeden von ihnen ein praktischer Jurist als Hilfsarbeiter, namentlich für die 
Sammlung des Materials, beigegeben werde, und daß 2. die Bundesregierungen 
ersucht werden möchten, die an ihre Anordnungen gebundenen Bibliotheken 
anzuweisen, einzelne in ihrem Besitze befindliche Werke den Redaktoren auf 
Erfordern zeitweilig zur Benutzung zu überlassen. Der Bundesrat erklärte 
sich damit einverstanden und that die nötigen Schritte zur Realisirung dieser 
Wünsche. 
Revision des deutschen Strafgesetzbuchs. Zu Anfang des Jahres 
1874 regte die preußische Regierung beim Bundesrat eine Revision des deutschen 
Strafgesetzbuchs an. Dieser Antrag war in folgender Weise motivirt: 
Unmittelbar nach dem Inkrafttreten des deutschen Strafgesetzbuchs hat zur 
Vorbereitung einer späteren Revision die preußische Regierung Materialien 
darüber zu sammeln begonnen, ob und wo dasselbe in der praktischen Uebung 
sich etwa nicht bewähre. Nach den hierbei in dem bis jetzt zurückgelegten, wenn 
auch erst dreijährigen Zeitraum erzielten Ergebnissen haben einzelne Bestimmungen 
des Strafgesetzbuchs, insbesondere solche, welche erst bei der Beratung im Reichs- 
tage durch dessen Beschlüsse aufgenommen worden sind, sich so wenig bewährt, 
vielmehr zu so großen thatsächlichen Mißständen geführt, daß die preußische 
Regierung den Zeitpunkt für gekommen erachtet, um in die Revision und 
1) Antrag des hanseatischen Ministerresidenten, betreffend die Wahl eines zwölften 
Mitglieds (Dr. Baumeister in Hamburg) s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 321 v. 14. 7. 74. Ueber den 
Zusammentritt der Kommission und deren Arbeiten „Nat.-Ztg.“ Nr. 306 v. 4. 7. 74, 
Nr. 453 v. 30. 9. 74, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 220 v. 22. 9. 74 u. Nr. 242 v. 17. 10.74 
(Beschlüsse der Kommission). Nach einer dem Bundesrat gemachten Mitteilung hatte die 
Kommission vom 17.—29. September in acht Plenarsitzungen ihre Geschäftsordnung fest- 
gestellt, den Umfang des Gesetzbuchs abgegrenzt, fünf ihrer Mitglieder mit der Redaktion 
desselben beauftragt, die Redaktionsarbeiten unter diese verteilt und eine Instruktion für 
die Redaktion aufgestellt. Die bezüglichen Beschlüsse wurden dem Bundesrat vorgelegt. 
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. III. 8
	        
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