Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Einleitungen treffen, wenn eine solche Ansicht im Reichstage ausgesprochen 
werde. 
In der Bundesratssitzung vom 10. Dezember 1874 wurde ein Gesetz fest— 
gestellt, welches ganz im Sinne des vom Abgeordneten Lasker im Reichstage 
gestellten Antrages dem letzteren die Befugnis einräumte, über einen Gesetz- 
entwurf von ungewöhnlich großem Umfang nach Abschluß der ersten Beratung 
unter Zustimmung des Bundesrats zu beschließen, daß der Entwurf einer Kom— 
mission zur Vorberatung überwiesen, die Verhandlung des Reichstags in der 
nächsten Session derselben Legislaturperiode fortgesetzt und in der Zwischenzeit 
die Vorberatung der Kommission begonnen oder fortgesetzt werde. Der Geschäfts- 
ordnung des Reichstags blieb vorbehalten, die Regeln über die Zusammen- 
setzung und die Wahl der Kommission sowie die durch den Beschluß bedingten 
Regeln des Verfahrens in dem Reichstag und in der Kommission festzustellen. 
Für die zwischen einer und der anderen Session abgehaltenen Sitzungen der 
Kommission sollten deren Mitglieder Ersatz der Reisekosten und außerdem Diäten 
erhalten, deren Höhe bis zu gesetzlicher Feststellung durch den Reichskanzler 
festgesetzt wurde. 
In der Sitzung des Bundesrats vom 12. Dezember 1874 sprach bei der 
Beschlußfassung über den Gesetzentwurf, betreffend die geschäftliche Behandlung 
der Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und 
einer Zivilprozeßordnung sowie der zugehörigen Einführungsgesetze, der badische 
Bevollmächtigte, Wirkliche Geheime Rat von Freydorf die Erwartung aus, 
daß vor der endgiltigen Beschlußnahme des Reichstags über die in Rede 
stehenden Gesetzentwürfe der Entwurf einer Konkursordnung im Bundesrat 
werde festgestellt sein und die Beratung derselben der einzusetzenden Kommission 
werde übertragen werden können. Bezüglich der Entschädigung für die Kom- 
missionsmitglieder teilte Präsident Delbrück mit, daß dieselbe nach eingezogenen 
Erkundigungen den Wünschen des Reichstags entspreche. 
Gesetz vom 21. Dezember 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 194). 
Deutsche Konkursordnung. 1) In der Sitzung vom 7. Februar 1874 
wählte der Bundesrat die Mitglieder der durch Beschluß des Bundesrats vom 
21. Dezember 1873 berufenen Kommission für die Vorberatung des Entwurfs 
einer deutschen Gemeinschuldordnung.2) Die Verhandlungen der Kommission 
wurden am 16. März 1874 durch den Präsidenten des Reichskanzler-Amts, 
Staatsminister Delbrück eröffnet. Den Vorsitz in der Kommission führte der 
Präsident des Königlich bayerischen obersten Gerichtshofes Dr. v. Neumayr. 
1) Vgl. Bd. 1. S. 356 ff. 
2) Die Namen findet man mitgeteilt in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 66 v. 9. 2. 74 und 
in der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 34 v. 10. 2. 74 u. Nr. 65 v. 18. 3. 74; Nachricht über 
die Arbeiten der Kommission in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 297 v. 30. 6. 74.
	        
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