Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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ihrer giftigen Eigenschaft halber, auf die damit umgehenden Menschen und auf 
die Pflanzen selbst schädlich wirken, andererseits so kostspielig sind, daß im Falle 
entsprechenden Verbrauchs die Kartoffel aufhören würde, ein allgemeines Nahrungs- 
mittel zu sein. 
Um so mehr gebietet die wachsende Gefahr einer Uebersiedlung des Insekts 
nach Europa, welche Deutschland am meisten mit verhängnisvollen Folgen 
bedrohen würde, Maßregeln der Abwehr unverweilt zu ergreifen. Vor allem 
wird auf den Erlaß eines Verbots der Einfuhr von Kartoffeln aus den Ver- 
einigten Staaten Amerikas Bedacht zu nehmen sein. 
Eine derartige, zufolge der hierher gelangten Mitteilungen auch von anderen 
europäischen Staaten bereits ins Auge gefaßte Maßnahme erscheint für Deutsch- 
land um so unbedenklicher, als die Kartoffel ein Gegenstand des Handelsverkehrs 
mit Amerika nur zu Sämereizwecken ist, überdies das von dort zu beziehende 
Saatgut eine erhebliche Bedeutung für den deutschen Kartoffelbau nicht ein- 
mal besitzt. 
Am häufigsten erfolgt die Einführung amerikanischer Kartoffeln in der 
Gestalt von Proviantresten auf Schiffen, welche, aus Amerika kommend, dort 
mit größerem Vorrat sich versehen haben, als demnächst während der Reise zur 
Verwendung gelangt. 
Die Gefahr einer Einschleppung des verderblichen Insekts mit derartigen 
Kartoffeln, namentlich im Larvenzustande mit der den Knollen anhaftenden Erde, 
in den Säcken und dem sonstigen Verpackungsmaterial, ist eine besonders drohende. 
Deshalb erscheint es auch angezeigt, auf die Kartoffelabfälle und jenes Ver- 
packungsmaterial das Einfuhrverbot ausdrücklich mit zu richten. 
Die Aufnahme einer dem § 2 der Verordnung vom 11. Februar 1873, 
betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen (Reichs-Gesetzbl. 
S. 43), entsprechenden, die ausnahmsweise Gestattung der Einfuhr betreffenden 
Bestimmung dürfte im Hinblick auf die Gegenstände des gegenwärtig zu erlassenden 
Einfuhrverbotes nicht angezeigt sein. « 
Der unterzeichnete Reichskanzler beehrt sich, dem Bundesrat den dem— 
entsprechend aufgestellten Entwurf einer bezüglichen Verordnung zur gefälligen 
Beschlußnahme im Anschluß ganz ergebenst vorzulegen. 
v. Bismarck.“ !) 
Verordnung vom 26. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 135). 
Preßgesetz. 2) Ende Januar 1874 war der Bericht des Justizausschusses 
über den Antrag Preußens, betreffend den Erlaß eines Gesetzes über die 
1) Die Vorlage wurde dem dritten und vierten Ausschuß überwiesen. Bericht § 107 
der Protokolle. 
2) Vgl. Bd. II. S. 360.
	        
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