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ihrer giftigen Eigenschaft halber, auf die damit umgehenden Menschen und auf
die Pflanzen selbst schädlich wirken, andererseits so kostspielig sind, daß im Falle
entsprechenden Verbrauchs die Kartoffel aufhören würde, ein allgemeines Nahrungs-
mittel zu sein.
Um so mehr gebietet die wachsende Gefahr einer Uebersiedlung des Insekts
nach Europa, welche Deutschland am meisten mit verhängnisvollen Folgen
bedrohen würde, Maßregeln der Abwehr unverweilt zu ergreifen. Vor allem
wird auf den Erlaß eines Verbots der Einfuhr von Kartoffeln aus den Ver-
einigten Staaten Amerikas Bedacht zu nehmen sein.
Eine derartige, zufolge der hierher gelangten Mitteilungen auch von anderen
europäischen Staaten bereits ins Auge gefaßte Maßnahme erscheint für Deutsch-
land um so unbedenklicher, als die Kartoffel ein Gegenstand des Handelsverkehrs
mit Amerika nur zu Sämereizwecken ist, überdies das von dort zu beziehende
Saatgut eine erhebliche Bedeutung für den deutschen Kartoffelbau nicht ein-
mal besitzt.
Am häufigsten erfolgt die Einführung amerikanischer Kartoffeln in der
Gestalt von Proviantresten auf Schiffen, welche, aus Amerika kommend, dort
mit größerem Vorrat sich versehen haben, als demnächst während der Reise zur
Verwendung gelangt.
Die Gefahr einer Einschleppung des verderblichen Insekts mit derartigen
Kartoffeln, namentlich im Larvenzustande mit der den Knollen anhaftenden Erde,
in den Säcken und dem sonstigen Verpackungsmaterial, ist eine besonders drohende.
Deshalb erscheint es auch angezeigt, auf die Kartoffelabfälle und jenes Ver-
packungsmaterial das Einfuhrverbot ausdrücklich mit zu richten.
Die Aufnahme einer dem § 2 der Verordnung vom 11. Februar 1873,
betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen (Reichs-Gesetzbl.
S. 43), entsprechenden, die ausnahmsweise Gestattung der Einfuhr betreffenden
Bestimmung dürfte im Hinblick auf die Gegenstände des gegenwärtig zu erlassenden
Einfuhrverbotes nicht angezeigt sein. «
Der unterzeichnete Reichskanzler beehrt sich, dem Bundesrat den dem—
entsprechend aufgestellten Entwurf einer bezüglichen Verordnung zur gefälligen
Beschlußnahme im Anschluß ganz ergebenst vorzulegen.
v. Bismarck.“ !)
Verordnung vom 26. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 135).
Preßgesetz. 2) Ende Januar 1874 war der Bericht des Justizausschusses
über den Antrag Preußens, betreffend den Erlaß eines Gesetzes über die
1) Die Vorlage wurde dem dritten und vierten Ausschuß überwiesen. Bericht § 107
der Protokolle.
2) Vgl. Bd. II. S. 360.