Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

— 149 — 
nicht überschreitende Erhöhung der Eisenbahnfrachttarife unter der Voraussetzung 
nichts zu erinnern sei, daß gleichzeitig oder doch sobald als die erforderlichen 
Vorarbeiten es gestatten, ein gleicher Zeit empfohlenes Tarifsystem in seinen 
Grundzügen zur Ausführung gelange.“ 
Zur Erläuterung dieses Schrittes bemerkte die „Norddeutsche Allgemeine 
Zeitung“ Nr. 114 vom 19. Mai 1874: „Die, wenn wir recht bemerkt haben, 
zuerst von der „Korrespondenz Stern“ gebrachte Mitteilung, daß der Herr Reichs- 
kanzler Anträge auf Erhöhung der Eisenbahntarife“ an den Bundesrat gebracht 
habe, enthält, so wie sie formulirt ist, keine ganz korrekte Bezeichnung des Sach- 
verhalts. Der Reichskanzler hatte zunächst jede, nicht sachlich motivirte Erhöhung 
der Tarife bekämpft, aber nicht mit vollem Erfolge, da einzelne Regierungen 
selbständig mit Erhöhungen vorgingen und dem Reichs-Eisenbahn-Amt bis jetzt 
Mittel, um das zu verhindern, nicht zu Gebote stehen. Daß die Frachtgüter- 
tarife zu niedrig sind, ist an den elsaß-lothringischen Bahnen deutlich geworden, 
die fast ausschließlich Kohlen und Erze befördern. Dieser Wahrnehmung gegen- 
über hat der Kanzler den Grundsatz aufgestellt, die Tarife dürften in keinem 
Falle so niedrig sein, daß eine Bahn genötigt wäre, mit Zuschuß und Schaden 
zu fahren. Die inzwischen ihrem Wortlaute nach bekannt gewordene Vorlage vom 
5. d. Mts. ergiebt des näheren, daß man höchstens von Zugeständnissen in 
Betreff einer Tariferhöhung sprechen kann, welche das Reichs-Eisenbahn-Amt 
unter Zustimmung des Kanzlers gemacht hat."“ 
Die von den Bundesratsausschüssen daraufhin festgestellten Vorschläge lauteten 
wörtlich wie folgt: 
Der Bundesrat wolle beschließen: 
1. Daß vom Standpunkte des Reichs gegen eine mäßige, im Durchschnitt 
den Betrag von 20 Prozent nicht überschreitende Erhöhung der Eisenbahn- 
frachttarife unter der Voraussetzung nichts zu erinnern sei, daß, sobald 
als die erforderlichen Vorarbeiten es gestatten, spätestens mit dem 
1. Januar 1875 das in der vom Reichs-Eisenbahn-Amt entworfenen 
Denkschrift über das Ergebnis der Betriebseinnahmen empfohlene, von 
der Braunschweiger Konferenz deutscher Eisenbahnverwaltungen vor- 
geschlagene (Wagenraum-) Tarifsystem in seinen Grundzügen zur Ein- 
führung gelange; daß indessen diejenigen Bahnverwaltungen, welche 
das in der Denkschrift als das „natürliche“ (elsaß-lothringische) be- 
zeichnete Tarifsystem bereits eingeführt haben, solches beibehalten dürfen, 
und daß dessen weiterer Einführung nichts entgegensteht. 
2. Daß interimistisch eine Erhöhung der bestehenden Gütertarife unter 
Ausschluß zur Zeit geltender Sätze für Getreide, Hülsenfrüchte, Kar- 
toffeln, Salz, Mehl und Mühlenfabrikate durch einen Zuschlag von 
höchstens 20 Prozent herbeigeführt werden dürfe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.