7.
— 150 —
Daß bei demnächstiger Normirung der Sätze zu dem Zwecke, die
Frachteinheiten der generellen Wagenladungsklassen zu der Frachteinheit
für Stückgut in ein angemessenes Verhältnis zu bringen, dahin zu
wirken sei, daß die Differenz in den Sätzen für Klasse A nicht
weniger als 33½ Prozent, für Klasse B nicht weniger als 50 Prozent
der Sätze für Stückgut betrage.
Daß die Vorschriften für die Beförderung von Stückgut wie folgt
zu normiren: Zu den Frachtsätzen der Stückgutklasse werden alle Güter
befördert, welche der Versender nicht als Eilgut oder Wagenladung
aufgiebt, beziehungsweise welche nicht nach den bestehenden Vorschriften
als Wagenladungen zu berechnen sind. Die Fracht wird nach dem
Gewicht der Sendung berechnet mit der Maßgabe, daß für jeden
Kubikmeter Wagenraum, welchen die Sendung nach der Feststellung
der Versand-Güterexpedition in Anspruch nimmt, die Fracht für
mindestens 3 Ztr. = 150 Kilogramm erhoben wird. Ueberschießende
Bruchteile eines Kubikmeters werden mit 3/10 Ztr. = 15 Kilogramm für
jede angefangene 100 Kubikdezimeter berechnet. Der Frachtminimalsatz
beträgt 0,4 Mark.
Daß Salz und Kartoffeln der niedrigsten Tarifklasse, Getreide, Hülsen-
früchte, Mehl und Mühlenfabrikate derjenigen ermäßigten Wagenklasse
zugeteilt werden, deren Sätze den zur Zeit geltenden am nächsten
stehen.
Daß die S. 224 ff. der Denkschrift vorgeschlagenen speziellen Tarif-
vorschriften nach Anhörung der Delegirten der Eisenbahnverwaltungen
vom Reichs-Eisenbahn-Amt festgestellt und dem Bundesrat zur Ge-
nehmigung unterbreitet werden, und daß dasselbe Verfahren sowohl
in Bezug auf die gleichmäßige Einreihung der Artikel in die in der
Denkschrift S. 42 gedachten Spezialtarife, als auch hinsichtlich der für
das natürliche (elsaß-lothringische) System erforderlichen Tarifvorschriften
beobachtet werde.
Daß vorbehalten bleibe, nach Ablauf von längstens fünf Jahren eine
Revision des Tarifsystems nebst Ausführungsvorschriften vorzunehmen.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesen Beschlüssen schlugen die Ausschüsse
vor, nicht dem Eisenbahnausschuß des Bundesrats, sondern dem Reichs-Eisenbahn-
Amte zu übertragen, vorbehältlich der Zustimmung des Bundesrats selbst.
Vorstehende Beschlüsse wurden vom Bundesrat am 11. Juni 1874 genehmigt.
Durch den Beschluß des Bundesrats vom 11. Juni 1874 wurde das
Reichs-Eisenbahn-Amt beauftragt, zum Zwecke der Durchführung der in Aussicht
genommenen Tarifreform die in der Denkschrift vom 5. Mai 1874 vorge-
schlagenen speziellen Tarifvorschriften nach Anhörung von Delegirten der Eisen-
bahnverwaltungen und, soweit erforderlich, auch des Handelsstandes festzustellen,