Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

7. 
— 150 — 
Daß bei demnächstiger Normirung der Sätze zu dem Zwecke, die 
Frachteinheiten der generellen Wagenladungsklassen zu der Frachteinheit 
für Stückgut in ein angemessenes Verhältnis zu bringen, dahin zu 
wirken sei, daß die Differenz in den Sätzen für Klasse A nicht 
weniger als 33½ Prozent, für Klasse B nicht weniger als 50 Prozent 
der Sätze für Stückgut betrage. 
Daß die Vorschriften für die Beförderung von Stückgut wie folgt 
zu normiren: Zu den Frachtsätzen der Stückgutklasse werden alle Güter 
befördert, welche der Versender nicht als Eilgut oder Wagenladung 
aufgiebt, beziehungsweise welche nicht nach den bestehenden Vorschriften 
als Wagenladungen zu berechnen sind. Die Fracht wird nach dem 
Gewicht der Sendung berechnet mit der Maßgabe, daß für jeden 
Kubikmeter Wagenraum, welchen die Sendung nach der Feststellung 
der Versand-Güterexpedition in Anspruch nimmt, die Fracht für 
mindestens 3 Ztr. = 150 Kilogramm erhoben wird. Ueberschießende 
Bruchteile eines Kubikmeters werden mit 3/10 Ztr. = 15 Kilogramm für 
jede angefangene 100 Kubikdezimeter berechnet. Der Frachtminimalsatz 
beträgt 0,4 Mark. 
Daß Salz und Kartoffeln der niedrigsten Tarifklasse, Getreide, Hülsen- 
früchte, Mehl und Mühlenfabrikate derjenigen ermäßigten Wagenklasse 
zugeteilt werden, deren Sätze den zur Zeit geltenden am nächsten 
stehen. 
Daß die S. 224 ff. der Denkschrift vorgeschlagenen speziellen Tarif- 
vorschriften nach Anhörung der Delegirten der Eisenbahnverwaltungen 
vom Reichs-Eisenbahn-Amt festgestellt und dem Bundesrat zur Ge- 
nehmigung unterbreitet werden, und daß dasselbe Verfahren sowohl 
in Bezug auf die gleichmäßige Einreihung der Artikel in die in der 
Denkschrift S. 42 gedachten Spezialtarife, als auch hinsichtlich der für 
das natürliche (elsaß-lothringische) System erforderlichen Tarifvorschriften 
beobachtet werde. 
Daß vorbehalten bleibe, nach Ablauf von längstens fünf Jahren eine 
Revision des Tarifsystems nebst Ausführungsvorschriften vorzunehmen. 
Die Ausführungsbestimmungen zu diesen Beschlüssen schlugen die Ausschüsse 
vor, nicht dem Eisenbahnausschuß des Bundesrats, sondern dem Reichs-Eisenbahn- 
Amte zu übertragen, vorbehältlich der Zustimmung des Bundesrats selbst. 
Vorstehende Beschlüsse wurden vom Bundesrat am 11. Juni 1874 genehmigt. 
Durch den Beschluß des Bundesrats vom 11. Juni 1874 wurde das 
Reichs-Eisenbahn-Amt beauftragt, zum Zwecke der Durchführung der in Aussicht 
genommenen Tarifreform die in der Denkschrift vom 5. Mai 1874 vorge- 
schlagenen speziellen Tarifvorschriften nach Anhörung von Delegirten der Eisen- 
bahnverwaltungen und, soweit erforderlich, auch des Handelsstandes festzustellen,
	        
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