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das gleiche Verfahren sowohl in Bezug auf die gleichmäßige Einreihung der
Artikel in die in der gedachten Denkschrift bezeichneten Spezialtarife, als auch
hinsichtlich der für das sogenannte natürliche Tarifsystem erforderlichen Tarif-
vorschriften zu beobachten und demnächst das Ergebnis der Beschlußnahme des
Bundesrats zu unterbreiten.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt kam diesem Auftrage nach, indem es die im
Besitze von Staatsbahnen befindlichen Bundesregierungen sowie den Verein
deutscher Privatbahnen um Abordnung von Kommissarien und den bleibenden
Ausschuß des deutschen Handelstages um Bezeichnung von Delegirten des
Handelsstandes ersuchte und mit letzteren in den Tagen vom 22. und 23. Juli,
mit den ersteren, denen sich auch Vertreter der Eisenbahnen im Königreich
Bayern angeschlossen hatten, in den Tagen vom 31. Juli bis 2. August 1874
verhandelte. Das Reichs-Eisenbahn-Amt konnte sich aber nicht entschließen, das
Ergebnis dieser Verhandlungen dem Bundesrat zur Genehmigung zu empfehlen.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt schlug dem Bundesrat vielmehr vor: unter Ver-
tagung der Entscheidung über das demnächst auf den deutschen Eisenbahnen
zur Einführung zu bringende Tarifsystem, eine Verlängerung des durch den
Beschluß des Bundesrats vom 11. Juni 1874 unter Ziffer 2 geschaffenen Interi-
mistikums durch weitere Zulassung des Frachtzuschlages von höchstens 20 Prozent
event. durch Anwendung des Markpfennigs an Stelle des seitherigen Pfennigs
zuzulassen unter der Bedingung, daß:
1. von diesem Zuschlage nicht betroffen werden: Salz, Getreide, Mehl,
Mühlenfabrikate, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Holz, Düngungsmittel und Futter-
mittel;
2. dieser Zuschlag in Wegfall zu kommen hat für die unter Nr. 1 nicht
genannten, im Artikel 45 Nr. 2 der Reichsverfassung aufgeführten Gegenstände
(Kohlen, Coaks, Erze, Steine, Roheisen) sowie für Vieh und die landwirtschaft-
lichen Produkte Spiritus und Zucker, soweit nicht zwingende Gründe mit Zu-
stimmung der Reichsbehörde (bei Privatbahnen auch der Staats-Aufsichtsbehörde)
Ausnahmen zulässig erscheinen lassen; daß
3. spätestens zu einem — angemessen zu bestimmenden — Termin (etwa
dem 1. Januar 1876) ein der Absicht der Reichsverfassung entsprechendes ein-
heitliches und einfaches Tarifsystem, sei dieses das in dem bezeichneten Beschlusse
sub 1 alinea 1 gedachte „gemischte“ (braunschweigische) oder das ebendaselbst
Absatz 2 erwähnte „natürliche“ (elsaß-lothringische) oder ein anderes geeignetes
System, zur Einführung gelangt, in welchem die vorstehend unter 1 gedachten
Artikel eine Erhöhung überhaupt nicht, die unter 2 bezeichneten Frachtgegenstände
eine Erhöhung — entgegen der Absicht und der Grundlage der Verfassung —
ebenfalls nicht erfahren, vielmehr thunlichst bald in den dort vorgesehenen er-
mäßigten Tarif eingestellt werden, soweit nicht zwingende Gründe mit Geneh-
migung der Staats= und Reichs-Aufsichtsbehörde eine Ausnahme bedingen.