Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Das Reichs-Eisenbahn-Amt befürwortete des weiteren: 
a) die nach Vorstehendem für das definitive Tarifsystem in Aussicht zu 
nehmenden Frachtsätze als Maximalsätze gelten zu lassen, welche — unbeschadet 
abweichender Konzessionsbestimmungen — ohne Zustimmung der Reichsbehörde 
(bei Privatbahnen eventuell auch der Staats-Aufsichtsbehörde) nicht überschritten 
werden dürfen; 
b) unter Zuziehung von geeigneten. Vertretern des Handels, der Industrie, 
der Landwirtschaft wie der Eisenbahnen eine eingehende Enquête über die zweck- 
mäßigste Art der Tarifreform auf der vorstehend unter 3 bezeichneten Grundlage 
zu veranlassen, inzwischen aber 
) für Beseitigung unstatthafter Ueberschreitungen des nach Nr. 2 des 
Beschlusses vom 11. Juni cr. nachgelassenen interimistischen Frachtzuschlages 
Sorge zu tragen und der etwaigen Neigung der Eisenbahnverwaltungen zu 
Tarifermäßigungen in den zulässigen Grenzen möglichst Vorschub zu leisten. 
Daß das gemäß Nr. 3 einzuführende Tarifsystem und die Ausführungs- 
vorschriften zu demselben einer periodischen Revision zu unterziehen sein würden, 
betrachtete das Reichs-Eisenbahn-Amt als selbstverständlich, ebensowie, daß Eisen- 
bahnverwaltungen, welche sich den Bedingungen für die Gewährung des Fracht- 
zuschlages respektive der Frachterhöhung nicht unterwerfen, ersteren sofort voll- 
ständig in Wegfall zu bringen haben. 
Der Reichskanzler erklärte sich mit diesen Vorschlägen im allgemeinen 
einverstanden und befürwortete die Gutheißung des Ergebnisses der vom Reichs- 
Eisenbahn-Amt mit Delegirten des Handelsstandes und der Eisenbahnverwal- 
tungen in den Tagen des 22. (23.) Juli und 31. Juli (2. August) 1874 
gepflogenen Verhandlungen ebenfalls nicht. Erachtete der Reichskanzler hiernach 
auch die durch den vorgedachten Beschluß des Bundesrats unter 1 gestellte 
Bedingung nicht für erfüllt, so nahm derselbe doch in Anbetracht, daß die für 
den interimistisch nachgelassenen Frachtzuschlag seinerzeit maßgebend gewesenen 
Gründe im wesentlichen noch fortbestehen, auch die Reformfrage noch nicht als 
spruchreif instruirt zu betrachten ist, Anstand, den vollständigen Wegfall dieses 
Zuschlages zu empfehlen. Der Reichskanzler gab vielmehr der einstweiligen 
Verlängerung des Provisoriums unter Modifikationen, welche nach den weiteren 
Erfahrungen, insbesondere auch durch die Interessen der durch die Folgen der 
außerordentlichen Trockenheit des letzten Sommers bedrängten Landwirtschaft 
bedingt erschienen, den Vorzug, indem er voraussetzte, daß inzwischen für die 
Einführung eines den Bestimmungen des Artikels 45 der Reichsverfassung wie 
den berechtigten Interessen der beteiligten Kreise entsprechenden einheitlichen und 
einfachen Tarifsystems das Erforderliche in zweckentsprechender Weise in die 
Wege geleitet und damit die so lange schwebende Tarifreformfrage zum mög- 
lichst befriedigenden Abschluß gefördert werde. Der Reichskanzler stellte dem
	        
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