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Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum zur
Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden,
wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 30. Juni 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
/781 IV. Nachdem hinsichtlich des dem William Wigner, Christopher Rawson
und Gesellschaftern zu London auf Verbesserungen im Geruchlosmachen und in der
Reinigung von Kloakenstoffen und Flüssigkeiten und in der Fabrikation von Dünger
aus denselben als auch den Apparaten zu diesen Zwecken unter dem 20. Juni
1872 ertheilten Erfindungs-Patents (Reg.-Blatt vom Jahre 1872 Seite 267)
die Frist zur Beibringung des vorschriftsmäßigen Einführungsnachweises bis zum
20. Juni 1874 mit höchster Genehmigung verlängert worden ist: so wird solches
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 30. Juni 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements---Chef:
Schmith.
I/79] V. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
ist dem desfallsigen Ansuchen entsprechend die Einführungsfrist für die unter dem
24. Juli 1872 patentirte verbesserte und zur Herstellung von Knopflöchern einge-
richtete Nähmaschine des Fabrikanten G. Kallmeyer zu Bremen auf weitere sechs
Monate, also bis zum 24. Januar 1874, verlängert worden.