Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blall.
Nummer 1. Oen 21. SJanuar 1831.
Bekanntmachungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Koniglichen Hoheit des Großherzogs wird das
nachstehende, von Höchstdemselben vollzogene Gesetz in Betreff der landschaft=
lichen Obligatjonen auf den Inhaber hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht. Weimar am 19. Januar 1831.
· Großherzoglich Saͤchsische Landesregierung.
von Muͤller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
In Gemäßheit der Bekanntmachung vom 1. März 1830 (Regierungs-Blatt
v. J. 1830 Nr. 6) ist derjenige Theil der gesammten landschaftlichen Schuld,
welcher noch mit solchen Schuldverschreibungen verbrieft war, die den Darleiher
mit seinem Nahmen bezeichnen, in landständische, landesherrlich bestätigte, auf
den Inhaber lau porteur) lautende Obligationen mit Zustimmung Unseres ge-
treuen Landtages verwandelt worden. Um aber demncächst die Rechte der In-
haber solcher Obligationen und der ihnen beygefügten Zins-Dokumente in dem
Verhältnisse sowohl zu der Staatskasse, als zu Privat-Personen uher
zu bestimmen, besonders auch für den Fall, daß dem Inhaber dergleichen
Urkunden zufällig abhanden kommen, verordnen Wir, nach fernerweiter
Zustimmung des getreuen Landtages hiermit: