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sei und daß hinsichtlich solcher Leistungen, für welche nach den jetzigen Bestim-
mungen das Einvernehmen der beteiligten Post- und Eisenbahnverwaltungen
vorausgesetzt wurde, es bei dieser Voraussetzung auch ferner zu verbleiben habe.
Gesetz, betreffend die Abänderung des § 4 des Gesetzes über das Postwesen
des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, vom 20. Dezember 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 318).
Finanzielle Lage der Telegraphenverwaltung. Bei der Be-
ratung des Gesetzentwurfes, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke
der Marine= und der Telegraphenverwaltung, 1) beschloß der Bundesrat: an den
Reichskanzler das Ersuchen zu richten, von der Reichs-Telegraphenverwaltung
eine, die finanzielle Lage der Reichs-Telegraphenanstalt beleuchtende Denkschrift
einzuholen und dieselbe dem Bundesrat mit dem Reichshaushaltsetat für das
Jahr 1876 zugehen zu lassen, aus welcher die Ursachen des ungünstigen finan-
ziellen Ergebnisses genannter Anstalt entnommen, sowie Anhaltspunkte für die
Herbeiführung einer günstigeren Finanzlage gewonnen werden, namentlich in der
Richtung, a) ob sich nicht eine Verminderung des Kostenaufwandes für die
Einrichtung neuer Telegraphenstationen, insbesondere durch Heranziehung der
betreffenden Gemeinden zur Kostentragung erzielen lasse, unter Vorlage eines
näheren Ausweises über die Einrichtungs= und Unterhaltungskosten und des
Ertrages der bestehenden Stationen, sodann über die veranschlagten Kosten
für die Einrichtung und Unterhaltung der neu zu errichtenden Stationen und
über ihre Ertragsfähigkeit; b) welches vertragsmäßige Verhältnis zwischen der
Reichs-Telegraphenanstalt und den Eisenbahnen besteht, und ob eine anderweite
Regelung des Verhältnisses der Telegraphenanstalt gegenüber den Eisenbahnen
sich empfehle; c) ob nicht Ersparungen bei den Verwaltungskosten der Tele-
graphenanstalt, etwa durch eine anderweite Organisation der Bezirksverwaltungs-
stellen, dann durch ausgedehntere Verwendung weiblicher Personen im Telegraphen-
dienst, herbeigeführt werden könnten.
Der Berner Vertrag, betreffend die Gründung eines all-
gemeinen Postvereins. Der Ausschußbericht des Bundesrats bezeichnete den
darauf gerichteten Vertrag vom 9. Oktober 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1875 S. 223)
als „einen bedeutsamen Abschnitt in der Gestaltung der internationalen Be-
ziehungen des Postwesens und als den Beginn einer neuen Entwicklungsperiode
von weittragender Bedeutung für einen der wichtigsten Zweige des Völker-
verkehrs.“ Sodann beleuchtete der Bericht die Entstehung des Berner Vertrags
unter Hinblick auf die Erfahrungen aus einer Reihe von Postverträgen Deutsch-
lands mit auswärtigen Regierungen. „Daß der Kongreß“ — heißt es weiter
1) Vgl. über die betreffende Bundesratsvorlage die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 229
v. 2. 10. 74 und „Nat.-Ztg.“ Nr. 455 v. 1. 10. 74.