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Zivilgesetzbuchs auch eine Revision des deutschen Handelsgesetzbuchs werde
erfolgen müssen, welche durch Verhandlungen mit auswärtigen Regierungen
nicht füglich unterbrochen oder gar durch internationale Verabredungen über
Grundsätze des Seerechts in Frage gestellt werden dürfe. Es sei deshalb der
Zeitpunkt zu Vereinbarungen in der gedachten Richtung jedenfalls vor Beginn
der Revision des Handelsgesetzbuchs zu wählen. 1)
Auf diesen Ausschußbericht hin erteilte der Bundesrat in der Sitzung vom
20. Februar 1875 den Ausschüssen für Handel und Verkehr die Ermächtigung,
mit Männern vom Fach und anderen Sachverständigen sich über die einzelnen
Teile des Seerechts zu verständigen, für die möglicherweise auf Zustimmung
bei den anderen Seemächten zu rechnen wäre. Das Seerecht sei unab-
hängig vom Handelsrecht gar nicht zu bearbeiten, und da letzteres, infolge
der neuen Zivilprozedur, unbedingt einer Umänderung entgegengehe, so werde
auch von weiteren allgemeinen und durchgreifenden Maßregeln auf diesem
Gebiete Abstand zu nehmen sein.
Feststellung von Normalmaaßen für den Ausbau von
Wasserstraßen und Durchführung eines einheitlichen Netzes
leistungsfähiger Wasserstraßen. Auf eine bezügliche Eingabe des
Zentralvereins für Hebung der deutschen Fluß= und Kanalschiffahrt beschloß
der Bundesrat in der Sitzung vom 28. November 1874, die Bundesregierungen
zu ersuchen, über die nachstehenden Fragen sich zu äußern und ihre Aeußerungen
an das Reichskanzler-Amt gelangen zu lassen: 1. Bezeichnung der bei den
vorhandenen Kanälen in Betracht kommenden besonderen Verhältnisse, namentlich
der Boden= und Terrainverhältnisse. Zeit der Herstellung der Kanäle, bezw.
der Erweiterung derselben und der zugehörigen Bauwerke. Kosten der ersten
Herstellung und der Erweiterung derselben. Unterhaltungs= und Betriebskosten
nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Höhe der Kanalabgabe und
Umfang des gegenwärtig auf dem Kanal sich bewegenden Verkehrs. Gesamt-
einnahme jedes Kanals in den letzten fünf Jahren. 2. Bezeichnung der schiff-
baren Strom= und Flußstrecken und deren Längenangabe, welche bei der Annahme
der oben angegebenen, für die großen Kanäle empfohlenen Dimensionen von
der direkten Benutzung für den durchgehenden Schiffsverkehr ausgeschlossen
werden, indessen nach wie vor für kleinere Fahrzeuge zugänglich bleiben würden.
Bezeichnung der schiffbaren Flußstrecken und deren Längenangabe, welche bei der
Verwendung von Schiffen mit einer Tragfähigkeit von nur 3—4000 Zentnern
und mit einem dieser Tragfähigkeit entsprechenden geringeren, als dem von der
Technikerversammlung angenommenen Tiefgang von der direkten Benutzung
für den durchgehenden Schiffahrtsbetrieb ausgeschlossen werden, indessen nach
wie vor für kleinere Fahrzeuge zugänglich bleiben werden. Zulässigkeit einer
1) Wortlaut des Ausschußantrages s. „Nord. Allg. Ztg.“ Nr. 40 v. 17. 2. v5.