Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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feste Regelung der deutschen Wehrkraft und Wehrfähigkeit ist geboten durch die 
erste Pflicht eines jeden staatlichen Gemeinwesens: die Unabhängigkeit seines 
Gebiets und die friedliche Entwicklung der ihm innewohnenden geistigen und 
wirtschaftlichen Kraft zu schützen.“ 
Wie erinnerlich!) stellte der Vorsitzende, Staatsminister Delbrück, in der 
Sitzung des Bundesrats vom 29. Dezember 1873 den Antrag, den Entwurf 
eines Reichs-Militärgesetzes, welcher auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 
11. Mai 1873 dem aufgelösten Reichstag vorgelegt, von letzterem aber nicht 
mehr in Beratung gezogen worden war, dem neugewählten Reichstag gleich bei 
dessen Zusammentritt wieder vorzulegen, und zwar mit einigen Aenderungen 
und zusätzlichen Bestimmungen, welche sich inzwischen als notwendig oder 
wünschenswert herausgestellt hatten. Soweit die vorgeschlagenen Aenderungen 
nicht lediglich redaktioneller Art waren oder Versehen in der Fassung des 
ursprünglichen Entwurfs berichtigten, ließen sie sich unter vier Gesichtspunkte 
zusammenfassen. Sie enthielten: 1. Konsequenzen des inzwischen ergangenen 
Militär-Strafgesetzbuchs; 2. Verbesserungen in der Organisation des Militär— 
Ersatzwesens; 3. Aenderungen im Militär-Justizwesen, insbesondere eine Be— 
stimmung über den Gerichtsstand der Militärpersonen; 4) endlich Erschwerungen 
der Auswanderung Wehrpflichtiger. 
Es wurde vom Bundesrat beschlossen, den Antrag den Ausschüssen für 
das Landheer und die Festungen, für Justiz= und für Rechnungswesen zu 
überweisen.2) 
Mitte Januar 1874 hatten die Ausschüsse die Beratung beendet und die 
Vorlage mit einigen Modifikationen 3) angenommen. Zu lebhaften Erörterungen 
führten die Bestimmungen, welche die Entziehung von der Dienstpflicht betrafen. 
Man sah sich veranlaßt, an der Hand der Erfahrungen, welche man namentlich 
den Auswanderungen gegenüber gemacht hatte, die bisherigen Strafbestimmungen 
zu verschärfen. Die grundlegende Bestimmung des Entwurfs, an der Friedens- 
präsenzstärke auch für die Zeit nach 1874 „bis zum Erlaß einer anderweitigen 
gesetzlichen Bestimmung“ festzuhalten, fand im Bundesrat keinen Widerspruch, 
umsomehr aber im Reichstag. Schließlich kam aber bekanntlich dort ein Kom- 
promiß zu stande. Der Kaiser erklärte sich auf das Anraten des Fürsten 
Bismarck damit einverstanden, daß die im § 1 des Militärgesetzentwurfs 
der Bundesregierungen geforderte Friedenspräsenz für das Reichsheer von 
401 659 Mann auf die Dauer von sieben Jahren bis zum 31. Dezember 1881 
1) Vgl. Bd. II. S. 400. 
2) Vgl. die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 3 v. 4. 1. 74. 
3) Dieselben sind aufgezählt in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 53 v. 1. 2. 74 und in der 
„Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 27 v. 1. 2. 74; durch das neue Gesetz erfordertes Mehrerfor= 
dernis (Budgetmaterial, vom Reichskanzler dem Bundesrat vorgelegt) s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 66 
v. 9. 2. 74.
	        
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