— 164 —
durch eine nach diesem Verhältnis zu berechnende anderweite Normirung der
Präsenzstärken in den Kadres der verschiedenen Kontingente herzustellen.
Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45).
Landsturm. Das in der ersten Reichstagssession vereinbarte „Reichs-
Militärgesetz“ endlich enthielt in Betreff des Landsturms folgende kurze Be-
stimmungen:
„Die Organisation des Landsturms bestimmt der Kaiser.“
„Die Dienstverhältnisse der Landsturmpflichtigen werden durch ein Gesetz
geregelt.“
Um dieser Forderung zu genügen, legte der Reichskanzler am 3. Oktober
1874 1) dem Bundeerat einen Gesetzentwurf über den Landsturm nebst Motiven
vor. Der Bundesrat modifizirte das Gesetz (nur in § 3) unbedeutend dahin,
daß der erste Absatz desselben lautete: „Der Landsturm erhält bei Verwendung
gegen den Feind militärische, auf Schußweite erkennbare Abzeichen und wird in
der Regel in besondere Abteilungen formirt.“
Gesetz über den Landsturm vom 12. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl.
S. 63).
Militärpensionsgesetz. Der Ausschußbericht gab dem Bedauern
Ausdruck, daß ein erst seit wenigen Jahren bestehendes Reichsgesetz bereits
einer Modifikation bedürfe, bekannte aber auch, daß eine solche angesichts mehr-
facher erheblicher Lücken, welche sich bei Handhabung des Gesetzes in fühlbarer
Weise herausgestellt hatten, nicht aufgeschoben werden konnte. Man habe eine
Novelle zu dem vorhandenen Gesetz als den geeignetsten Weg erkannt, um dem
dringendsten Bedürfnis zu entsprechen. Die Vorlage wurde mit einigen Ab-
änderungen zur Annahme empfohlen.
Gesetz, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom
27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen,
vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 25).2)
1) In Kohls Bismarck-Regesten ist dieses Datum unerwähnt. Der Wortlaut des
Entwurfs findet sich in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 461 v. 4. 10. 74; Kritik desselben Nr. 462
v. 5. 10. 74, Nr. 471 v. 10. 10. 74 u. Nr. 481 v. 16. 10. 74.
2) Bundesratsverhandlungen, betreffend ein Gesetz über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht, s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 215 v. 16. 9. 74, betreffend fünf Militär-
konventionen, „Nat.-Ztg.“ Nr. 51 v. 31. 1. 74. Zusammensetzung der Reichs-Schul-Kommission
„Nat.-Ztg.“ Nr. 64 v. 8. 2. 75 und „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 28 v. 3. 2. 75 u. Nr. 46
v. 24. 2. 75. Gesetzentwurf, betreffend die Ausübung der militärischen Kontrolle über die
Personen des Beurlaubtenstandes, die Uebungen derselben, sowie die gegen sie zulässigen
Disziplinarstrafmittel, „Nat.-Ztg.“ Nr. 464 v. 6. 10. 74. Gesetzentwurf, betreffend die
Erweiterung der Umwallung der Festung Straßburg, Nr. 23 v. 15. 1. 75. Erklärung
des württembergischen Bevollmächtigten in der Bundesratssitzung v. 4. Nov. 1874 bei