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Der Lübecker Bevollmächtigte, Ministerresident Dr. Krüger bemerkte, daß er der
vorgelegten Berechnung der Matrikularbeiträge, da ein Antrag auf Aenderung
des Verteilungsmaßstabes kaum die Majorität erlangen werde, nicht entgegen-
treten wolle. Er müsse jedoch konstatiren, daß, während im Durchschnitt für
sämtliche Staaten die Erhöhung der Matrikularbeiträge gegen 1874 etwa 38⅝%
betrage, dieselbe für Lübeck auf 140%, für Bremen auf 113% und für Ham-
burg auf 163 5% sich belaufe. Er müsse auch dem Wunsche Ausdruck geben,
daß, wenn überhaupt die Einführung neuer Reichssteuern in Frage kommen
sollte, auf solche Steuern Bedacht genommen werden möge, welche die Bundes-
staaten möglichst gleichmäßig treffen. Von seiten des Referenten, Ministerialrats
Dr. Neidhardt wurde darauf aufmerksam gemacht, daß, was den vorerwähnten
Durchschnittssatz von 38% anlange, ein anderes Resultat sich ergeben würde,
wenn man auf die verschiedenen Finanzgemeinschaften innerhalb des Reiches
die für solche Vergleichung erforderliche Rücksicht nehme, daß die nach der Vor-
lage in den Matrikularbeiträgen der Hansestädte für das Jahr 1875 eintretende
Steigerung, soweit sie nur in der Erhöhung der durch Matrikularbeiträge auf-
zubringenden Summe ihren Grund habe, sich auf 23%/ belaufe und daß der
hiernach gefundene Betrag infolge der Aenderung des Verteilungsmaßstabes sich
für Lübeck um 19%, für Bremen um 31%, für Hamburg um 431/1% erhöhe.
Gesetz über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben
des Reichs. Der am 19. Januar 1874 im Bundesrate vorgelegte Antrag
auf Wiedereinbringung des Gesetzes, betreffend die Verwaltung der Einnahmen
und Ausgaben des Reiches, ging hauptsächlich dahin, den vorjährigen Entwurf!)
mit der Maßgabe zu modifiziren, daß das Gesetz nun auch auf Elsaß-Lothringen
ausgedehnt werde.
Da dieser Gesetzentwurf das Schicksal des vorgenannten teilte, d. h. gleich-
falls im Reichstag nicht zur Erledigung gelangte, so legte der Reichskanzler im
Oktober 1874 denselben neuerdings dem Bundesrat vor, der sich mit der Ein-
bringung in den Reichstag einverstanden erklärte.
Der bezügliche Gesetzentwurf gelangte daselbst wiederum nur bis in das
Stadium der Kommissionsberatung und blieb in pleno unerledigt.
Gesetz über den Rechnungshof. Am 19. Januar 1874 wurde
dem Bundesrat der Gesetzentwurf über die Einrichtung und die Befugnisse des
Reichs-Rechnungshofs vorgelegt; derselbe beruhte im wesentlichen auf der Grund-
überhaupt nicht, in den übrigen aber, wo sie besteht, zeigt sie die größten Abweichungen
im Prinzip und im Vollzug. Es fehlt also augenblicklich noch an jeder brauchbaren ein-
heitlichen Unterlage.“
1) Die Aenderungen, welche der Bundesrat beschlossen hatte, sind ersichtlich aus
§§ 31 uud 58 der Protokolle des Bundesrats, Session 1874. Vgl. die S. 144 (Note)
citirte Quelle.