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nur die sogenannte innere Verwaltung, einschließlich der kirchlichen und Schul—
angelegenheiten, allerdings mit Befugnissen, die in vielen Beziehungen über die
der preußischen Oberpräsidenten weit hinaus gingen, übertragen werden, auch
diese aber unter der Verantwortung und Folgeweise der entscheidenden Führung
des Reichskanzlers.
Mit den Vorarbeiten für die Begründung der Kaiser Wilhelms-Universität
in Straßburg betraute der Reichskanzler den Freiherrn v. Roggenbach, der sie
unter Mitwirkung des Oberpräsidenten so erfolgreich durchführte, daß die
Universität am 1. Mai 1872 eröffnet werden konnte. Der großherzigen
Initiative des Reichskanzlers verdankte sie ihre glänzende Ausstattung und ins-
besondere die bessere Dotirung der Professoren und Institute, die seitdem für
die deutschen Universitäten vorbildlich geworden ist.
Ein Wandel, durch den der Schwerpunkt auch in der inneren Verwaltung
unvermeidlich mehr nach Berlin verlegt wurde, trat ein, als nach Einführung
der Reichsverfassung die Gesetzgebung auch für das Reichsland an die gesetz-
gebenden Gewalten des Reichs überging. Sie bedingte die Vorberatung und
die Beschlußfassung über Gesetzentwürfe im Bundesrat und die Vertretung der-
selben im Reichstag. Die letztere war insbesondere bei den Verhandlungen
über den Etat, bei welchen nebenbei alle elsaß-lothringischen Angelegenheiten in
Form von Anfragen, Klagen und Beschwerden zur Erörterung gebracht wurden,
in ausgedehntem Maße erforderlich. Der Umfang dieser Verhandlungen und
deren Zusammenhang mit den außer dem Bereich der inneren Verwaltung
liegenden Regierungsgebieten schloß aus, daß die Vertretung durch den Ober-
präsidenten wahrgenommen wurde. Obwohl zum Bevollmächtigten im Bundesrat
von seiten Preußens berufen, ist Herr v. Möller niemals im Bundesrat
erschienen und nur einmal im Reichstag aufgetreten. Die Vertretung in dem-
selben, soweit sie nicht der Reichskanzler oder der Präsident des Reichskanzler-
Amts, Staatsminister Delbrück, übernahm, fiel dem Direktor der Abteilung für
Elsaß-Lothringen zu, der auch den Vorsitz in dem Ausschuß des Bundesrats
für Elsaß-Lothringen führte. Nach dieser Darstellung trifft nicht zu, daß das
„Reichskanzler-Amt für Elsaß-Lothringen“ zwischen Bismarck und den Ober-
präsidenten eingeschoben worden, daß der Grund seiner Errichtung lediglich
gewesen, den Reichskanzler von der persönlichen Entscheidung über elsaß-
lothringische Dinge zu entlasten, und daß es erst nach dem Ausscheiden Delbrücks
ins Leben getreten sei.
Die Abteilung für Elsaß-Lothringen wurde im Reichskanzler-Amt, dem
die Bearbeitung der betreffenden Angelegenheiten bis dahin obgelegen hatte,
wegen des Umfanges und der Besonderheit dieser Angelegenheiten schon im
September 1871 eingerichtet und erhielt eigene Beamte und einen eigenen
Direktor, der zunächst dem Präsidenten des Reichskanzler-Amts unterstand. Sie
hatte keine selbständigen Befugnisse, bildete keine Instanz zwischen dem Ober-