IV. Abschnitt.
Aus der Werkstatt des Bundesrats.
1. Reichsgesetzgebung (Art. 4 und 5 der Verfassung).
Ausführungsverordnung zum Gesetz, betreffend die Be-
urkundung des Personenstandes. Die von dem Reichskanzler-Amt dem
Bundesrat vorgelegten Bestimmungen 1) waren im Anschluß an einen früheren
Entwurf unter Berücksichtigung der von den Einzelstaaten gemachten Erinne-
rungen aufgestellt.
Nach Erlaß der Verordnung (vom 22. Juni 1875) teilte der Reichskanzler
den Bundesregierungen mit, daß ihnen die Formulare zu den Standesregistern
und Registerauszügen in der der Ausführungsverordnung entsprechenden Form
und Gestalt besonders mitgeteilt würden.
Gesetz über die gegenseitigen gewerblichen Hilfskassen.
Der Bundesrat beschäftigte sich, wie wir früher gemeldet, ?) mit einem Gesetz-
entwurf über die gegenseitigen gewerblichen Hilfskassen, welche die Verhältnisse
der Kranken= und Sterbekassen, insbesondere auch der gewerblichen Kassen dieser
Art zum Gegenstande hatte und dazu führen sollte, den Begriff der Hilfskassen
im Sinne des § 141 der Gewerbeordnung zu fixiren. Auf den Antrag des
Reichskanzler-Amts beschloß der Bundesrat, „daß über diesen Entwurf, bevor er
von ihm in Beratung genommen wird, zunächst das Urteil einiger mit den
praktischen Verhältnissen des Hilfskassenwesens vertrauten Männer eingeholt
werde.“ 3)
1) Vgl. „Nat.-Ztg.“ Nr. 239 v. 27..5. 75, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 121 v. 28. 5. 75
und Nr. 161 v. 14. 7. 75. Vorlage des Geschäftsberichts des Bundesamts für das
Heimatwesen „Nordd. Allgem. Ztg.“ Nr. 23. v. 28. 1. 76, Gesetzentwurf über die
Naturalisation von im Reichsdienst angestellten Ausländern Nr. 282 v. 3. 12. 75, Be-
schluß auf die Resolution des Reichstags wegen der Eintragungen der Standesbeamten in
Landesteilen mit polnischer Bevölkerung Nr. 264 v. 12. 11. 75.
2) Vxgl. S. 94.
3) Ueber die Ausführung dieses Beschlusses vgl. die „Nat. Ztg.“ Nr. 103 v. 3. 3. 75,
Nr. 153 v. 3. 4. 75.