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Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 1876 (Reichs-
Gesetzbl. S. 125); Gesetz, betreffend die Abänderung des Tit. VIII der Ge-
werbeordnung, vom 8. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 134).
Frauen= und Kinderarbeit in den Fabriken. Durch Beschluß
vom 31. Januar 1874 1) hatte der Bundesrat sich auf Antrag des Reichstags
damit einverstanden erklärt, daß über die Verhältnisse der in Fabriken beschäf-
tigten Frauen und Minderjährigen Erhebungen angestellt würden. Die Bundes-
regierungen wurden ersucht, diese Erhebungen pflegen zu lassen und die Resultate
in übersichtlicher Zusammenstellung dem Reichskanzler-Amt mitzuteilen. Nach-
dem letzteres geschehen, wurden die einzelnen Mitteilungen in weiterer Verarbeitung
und Zusammenstellung dem Bundesrat zur Prüfung vorgelegt. Die Erhebungen
erstreckten sich auf das ganze Bundesgebiet, mit Ausnahme von Elsaß-Lothringen,
wo die Gewerbeordnung nicht eingeführt war.
In der Sitzung vom 27. April 1876 beschloß der Bundesrat: 1. den
Bundesregierungen anheimzugeben, etwaige Vorschläge, zu welchen ihnen die
Ergebnisse der über die Frauen= und Kinderarbeit in den Fabriken angestellten
Erhebungen 2) Veranlassung gaben, zu machen, 2. von der in dem Bundes-
ratsbeschlusse vom 31. Januar 1874 vorbehaltenen weiteren Enquête durch
mündliche Abhörung Sachverständiger vorerst abzusehen.
Von einer Wiederbeschäftigung des Bundesrats mit der Novelle zum Ge-
werbegesetz, betreffend Einführung gewerblicher Schiedsgerichte und Bestrafung
des Kontraktbruchs, nahm der Kanzler Abstand; diese Fragen sollten vielmehr
einer umfassenden Revision der Gewerbeordnung vorbehalten werden. 3)
Regierungen entgegenträten, die Rede war, da plötzlich stieg die Schätzung des Gesetzes in
auffallender Weise, und im Gegensatz zu den früheren Aeußerungen wird jetzt vielfach
behauptet, daß die beste Frucht der Session verloren gehe, wenn das Gesetz nicht zu stande
komme. Es wäre nur zu wünschen, daß die gegenwärtige Stimmung auch bei der Durch-
führung des Gesetzes sich bewähren möge.
1) cf. oben S. 97. Näheres über das Ergebnis der Enquête s. „Nordd. Allg. Ztg.“
Nr. 77 v. 31. 3. 76, Nr. 82 v. 6. 4. 76 und Nr. 97 v. 26. 4. 76.
2) Das Resultat der stattgefundenen Erhebungen war zunächst dem Ausschuß für
Handel und Verkehr überwiesen worden, welcher erwägen sollte, ob auf Grund der that-
sächlichen Daten eine gesetzliche Regelung der Verhältnisse in der einen oder andern Weise
notwendig sei.
3) Kanzlervorlage, betreffend den Entwurf eines Reglements zur Prüfung der
Apothekergehilfen, s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 131 v. 9. 6. 75.
Maaß= und Gewichtswesen. Bundesratsbeschluß in Betreff der im Verkehr
zulässigen Fehlergrenze bei chlindrischen Hohlmaaßen s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 160 v. 13.7.75;
Ausschußantrag über den Entwurf einer Bekanntmachung, betreffend die aichamtliche Be-
bandlung vorschriftswidriger Maaße und Gewichte, Nr. 63. v. 13. 3. 76; Bundesrats-
beschluß auf die Eingabe des deutschen Handelstags, betreffend die Einführung einer
einheitlichen metrischen Garnnummer, „Nat.-Ztg.“ Nr. 297 v. 30. 6. 75.