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Münzwesen. 1) Die Anträge der Bundesratsausschüsse über weitere
Ausführung des Münzgesetzes zerfielen in acht verschiedene Gruppen. Dieselben
betrafen die Prägegebühren für die Münzstätten, die Bedingungen der Gold-
ausprägung für Rechnung von Privaten, die Abgrenzung der bisherigen Ge-
bühren für die Goldausprägung des Reiches, die erhöhten Vergütungssätze für
Nickel= und Kupfermünzen, die im Jahre 1875 für Reichsrechnung auszumünzende
Goldmenge, welche ausschließlich in Kronen (Zehnmarkstücke) auszubringen war
und vorläufig auf 60 000 Pfd. Fein festgesetzt wurde, die erweiterte Ausprägung
von silbernen Fünfmarkstücken, die Ausprägung von Fünfzigpfennigstücken und
endlich die Außerkurssetzung der Halbguldenstücke süddeutscher Währung vom
1. Juli 1875 ab.2)
In der Sitzung vom 21. September 1875 erteilte der Bundesrat den auf
Ausführung des Münzgesetzes bezüglichen beiden Vorlagen (Einführung der Reichs-
währung im gesamten Reichsgebiete und Außerkurssetzung verschiedener Landes-
münzen), den Ausschußanträgen entsprechend, die erforderliche Zustimmung.3)
Bankwesen. 1) Hinsichtlich der Anwendung des Reichsbankgesetzes auf
diejenigen Notenbanken, welche auf das Notenausgaberecht verzichtet hatten,
lautete der Beschluß des Bundesrats: 5) 1. daß diejenigen Notenbanken, welche
auf ihr Notenausgaberecht verzichtet haben, zur Veröffentlichung der Wochen-
ausweise sowie zur Einsendung der zum Zwecke der Steuerfeststellung vor-
geschriebenen Nachweise nicht verpflichtet zu erachten seien; diejenigen hohen
Bundesregierungen, in deren Gebiet sich solche Banken befinden, werden ersucht,
diese Banken zum Zwecke der Vervollständigung der im Zentralblatt monatlich
zur Veröffentlichung gelangenden Zusammenstellung der auf den letzten jedes
Monats bezüglichen wöchentlichen Ausweise der Notenbanken zu veranlassen,
1) Kassenscheine. Vorlage des Reichskanzlers, betreffend die Vermehrung der
Reichskassenscheine, s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 496 v. 25. 10. 75, Nr. 503 v. 29. 10. 75, Nr. 505
v. 30. 10. 75.
2) Im einzelnen verweise ich auf die „Nat.-Ztg.“ Nr. 231 v. 20. 5. 75, Nr. 239
v. 27. 5. 75.
3) Vgl. die „Nat.-Ztg.“ Nr. 428 v. 15. 9. 75, Nr. 437 v. 21. 9. 75 (Inkrafttreten
der Reichswährung). Reichskanzlervorlage, betreffend die Umwechslung von Reichs-Goldmünzen
gegen Reichs-Silber-, Nickel= und Kupfermünzen, Nr. 537 v. 18. 11. 75. Weitere Aus-
führungsbestimmungen Nr. 485 v. 19. 10. 75, Nr. 569 v. 7. 12. 75, Nr. 577 v. 11. 12.75
(Abänderung des Art. 15 des Münzgesetzes), Nr. 95 v. 26. 2. 76 (Remunerationen aus
Anlaß der Münzumwandlung und Bestimmungen über nachgemachte Reichsmünzen), Nr. 143
v. 25. 3. 76 (Außerkurssetzung von alten Silbermünzen), Nr. 177 (desgl. und Ausprägung
von Gold= und Nickelmünzen).
4) Bundesratsverhandlungen über die Abtretung des Notenrechts der Dessauer Bank
an die Reichsbank s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 279 v. 19. 6. 75, über die Organisation der Bank-
filialen Nr. 474 v. 15. 10. 75.
5) Ausschußvorschläge s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 79 v. 17. 2. 76.