Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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regung gebracht, und zwar sollte die neue Literarkonvention auch an die Stelle 
der zwischen Frankreich und den süddeutschen Staaten bestehenden Literar— 
konventionen treten. Das Präsidium suchte im Oktober 1875 die Zustimmung 
des Bundesrats zu der Einleitung der Verhandlungen und zu dem Abschluß 
der Konvention nach. Die Angelegenheit kam erst im Jahre 1883 zum Abschluß. 1) 
Strafgesetznovelle. In den ersten Tagen des Oktober 1875 legte 
die preußische Regierung dem Bundesrat den Entwurf einer Novelle zum Straf- 
gesetzbuch vor, welche dahin zielte, der Regierung in einer Anzahl sogenannter 
politischer Paragraphen erweiterte Befugnisse gegenüber der ultramontanen und 
der sozialistischen Agitation zu übertragen und außerdem die durch den Prozeß 
Arnim und den Fall Duchesne zu Tage getretenen Lücken in der bestehenden 
Gesetzgebung auszufüllen. 2) 
Der Bericht des Justizausschusses des Bundesrats resumirte zunächst die 
bei dem Beginn der Ausschußberatung von dem Referenten, Geheimen Justizrat 
Held (Sachsen) abgegebene Erklärung. Die Frage, ob überhaupt an eine 
Revision des Strafgesetzbuchs gegangen werden solle, sei von einigen Regierungen 
verneint worden, die Mehrzahl aber habe sich für oder wenigstens nicht gegen 
eine Revision, zugleich jedoch im Sinne einer nur beschränkten Revision aus- 
gesprochen. Eine allgemeine Revision sei von keiner der Regierungen beantragt, 
von einer nur eventuell empfohlen worden. Der Berichterstatter resumirte als- 
dann die Gründe gegen eine Revision überhaupt: die kurze Zeit der Geltung 
des Strafgesetzbuchs in den Südstaaten, die Schädigung des Ansehens der 
Gesetze durch allzuschnelle und nicht absolut dringliche Abänderungen; die noch 
ausstehende Lösung vieler wichtiger Fragen, welche das Strafgesetzbuch der 
Wissenschaft überwiesen habe; die Erwartung, daß mit der Einführung einer 
deutschen Strafprozeßordnung, insbesondere mit der Autorität eines obersten 
Reichsgerichts, viele jetzt hervorgetretene Ungleichheiten der Handhabung des 
Strafgesetzbuchs ausgeglichen werden; die Befürchtung, durch die Revision des 
materiellen Strafrechts den organischen Justizgesetzen vorzugreifen, wie beispiels- 
weise bezüglich des Instituts der Friedensbürgschaft, der Antragsrechte u. s. w.; 
endlich die Hoffnung, daß manche gesellschaftliche Zustände, welche jetzt auf eine 
Revision hinzudrängen scheinen, sich als vorübergehende Erscheinungen erweisen 
1) Ueber den Abschluß einer Literarkonvention mit Belgien s. „Nordd. Allg. Ztg.“ 
Nr. 293 v. 16. 12. 75. 
2) Ueber den Inhalt der Bundesratsvorlage vgl. die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 232 
v. 6. 10. 75, zweites Blatt, und die „Nat.-Ztg.“ Nr. 460 v. 4. 10. 75, Nr. 461 u. 463. 
v. 5. u. 6. 10. 75 (Motive). Mit der Novelle ging dem Bundesrat eine sehr sorgfältige 
Uebersicht der von den Bundesregierungen auf Abänderung oder Ergänzung des Straf- 
gesetzbuchs 2c. gestellten Anträge zu. Es wurde daraus ersichtlich, an welchen Stellen die 
Abänderung erfolgen sollte, von welcher Regierung der Antrag gestellt war und worauf sich 
dessen wesentlicher Inhalt bezog.
	        
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