Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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stituts in den Entwurf mit den in den Motiven entwickelten Argumenten ver— 
teidigte, dafür, dem Bundesrate zu empfehlen, daß bei gegenwärtiger Revision 
auf Einführung der Friedensbürgschaft ein Absehen nicht gerichtet werde. 
Eventuell, dafern der Bundesrat anders entscheiden sollte, würde eine Ab— 
änderung der bezüglichen Bestimmungen nur insofern zu beantragen sein, als 
es sich empfehlen möchte, die Friedensbürgschaft in den 88 303, 304 und 305, 
das heißt bei Sachbeschädigung, nicht einzuführen. 
Betreffend die Antragsdelikte, so wurde im Ausschusse allseitig das Be- 
dürfnis anerkannt, in dieser Materie eine entschiedene Aenderung des Gesetzes 
eintreten zu lassen, und auch dem Wege, welchen der Entwurf in dieser Beziehung 
einschlug, glaubte man beipflichten zu können. Sollte dem unwürdigen Handel, 
der jetzt mit den Strafanträgen zum Teil geradezu gewerbmäßig betrieben wurde, 
von der Wurzel aus ein Ende bereitet werden, so blieb nach der Ansicht des 
Ausschusses nichts übrig, als die Zurücknahme grundsätzlich auszuschließen. Gleich- 
wohl wollte der Ausschuß von diesem Grundsatz nicht bloß wie der Entwurf 
im § 194 bei Beleidigungen, sondern auch im § 64 abgehen, weil in beson- 
deren Gesetzen, wie über den Markenschutz und über die Urheberrechte an Schrift- 
werken (11. Juni 1870) die Zulässigkeit der Zurücknahme des Strafantrags. 
etablirt ist. Aus diesem Grunde schlug der Ausschuß vor, statt in § 64 den 
Grundsatz allgemein aufzustellen: „Der Antrag kann nicht zurückgenommen 
werden“ — zu setzen: „die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich 
besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe 
lautenden Urteils zulässig.“ 
Betreffs der Strafbarkeit der Glorifikation unerlaubter Handlungen (88 85, 
110, 111 und 92 Nr. 4 — jene von der Presse so scharf kritisirten Bestim- 
mungen) beschloß der Ausschuß, die Vorlage pure anzunehmen. § 44 — 
beendigter Versuch — erhielt gleichfalls die Zustimmung der Majorität des Aus- 
schusses. § 130 — „vwer die Institute der Ehe, der Familie oder des Eigen- 
tums öffentlich durch Rede oder Schrift angreift" — wurde gleichfalls, mit 
Ausschluß der Friedensbürgschaft, vom Ausschuß angenommen. Ebenso die 
Ergänzung zum Kanzelparagraphen (§ 130 a), wonach der Geistliche mit Gefäng- 
nis oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft wird, welcher in Ausübung 
oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufs Schriftstücke ausgibt oder 
verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staates in einer den öffentlichen 
Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden. 
Ferner wurde § 131 der Vorlage angenommen. 8 133, welcher die vorsätzliche 
Beiseiteschaffung einer Urkunde mit Gefängnis oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren 
bestraft, wurde mit der Modifikation angenommen, daß letztere Strafe in „schwereren 
Fällen“ eintritt. Dieselbe Modifikation erfuhr § 34 8 (falsche Beurkundung durch 
einen Beamten). Der Paragraph Duchesne (§ 49a) erhielt die Zustimmung des 
Ausschusses; er präzisirte nur die subsidiäre Geldstrafe von einhundert bis zu
	        
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