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stituts in den Entwurf mit den in den Motiven entwickelten Argumenten ver—
teidigte, dafür, dem Bundesrate zu empfehlen, daß bei gegenwärtiger Revision
auf Einführung der Friedensbürgschaft ein Absehen nicht gerichtet werde.
Eventuell, dafern der Bundesrat anders entscheiden sollte, würde eine Ab—
änderung der bezüglichen Bestimmungen nur insofern zu beantragen sein, als
es sich empfehlen möchte, die Friedensbürgschaft in den 88 303, 304 und 305,
das heißt bei Sachbeschädigung, nicht einzuführen.
Betreffend die Antragsdelikte, so wurde im Ausschusse allseitig das Be-
dürfnis anerkannt, in dieser Materie eine entschiedene Aenderung des Gesetzes
eintreten zu lassen, und auch dem Wege, welchen der Entwurf in dieser Beziehung
einschlug, glaubte man beipflichten zu können. Sollte dem unwürdigen Handel,
der jetzt mit den Strafanträgen zum Teil geradezu gewerbmäßig betrieben wurde,
von der Wurzel aus ein Ende bereitet werden, so blieb nach der Ansicht des
Ausschusses nichts übrig, als die Zurücknahme grundsätzlich auszuschließen. Gleich-
wohl wollte der Ausschuß von diesem Grundsatz nicht bloß wie der Entwurf
im § 194 bei Beleidigungen, sondern auch im § 64 abgehen, weil in beson-
deren Gesetzen, wie über den Markenschutz und über die Urheberrechte an Schrift-
werken (11. Juni 1870) die Zulässigkeit der Zurücknahme des Strafantrags.
etablirt ist. Aus diesem Grunde schlug der Ausschuß vor, statt in § 64 den
Grundsatz allgemein aufzustellen: „Der Antrag kann nicht zurückgenommen
werden“ — zu setzen: „die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich
besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe
lautenden Urteils zulässig.“
Betreffs der Strafbarkeit der Glorifikation unerlaubter Handlungen (88 85,
110, 111 und 92 Nr. 4 — jene von der Presse so scharf kritisirten Bestim-
mungen) beschloß der Ausschuß, die Vorlage pure anzunehmen. § 44 —
beendigter Versuch — erhielt gleichfalls die Zustimmung der Majorität des Aus-
schusses. § 130 — „vwer die Institute der Ehe, der Familie oder des Eigen-
tums öffentlich durch Rede oder Schrift angreift" — wurde gleichfalls, mit
Ausschluß der Friedensbürgschaft, vom Ausschuß angenommen. Ebenso die
Ergänzung zum Kanzelparagraphen (§ 130 a), wonach der Geistliche mit Gefäng-
nis oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft wird, welcher in Ausübung
oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufs Schriftstücke ausgibt oder
verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staates in einer den öffentlichen
Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden.
Ferner wurde § 131 der Vorlage angenommen. 8 133, welcher die vorsätzliche
Beiseiteschaffung einer Urkunde mit Gefängnis oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren
bestraft, wurde mit der Modifikation angenommen, daß letztere Strafe in „schwereren
Fällen“ eintritt. Dieselbe Modifikation erfuhr § 34 8 (falsche Beurkundung durch
einen Beamten). Der Paragraph Duchesne (§ 49a) erhielt die Zustimmung des
Ausschusses; er präzisirte nur die subsidiäre Geldstrafe von einhundert bis zu