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übereinstimmender Grundsätze für die Versendung von Sprengmitteln auf Land—
straßen bezweckte. Die Vorlage hatte eine Vereinfachung der unter einander
sehr abweichenden und aus diesem Grunde den Verkehr belästigenden Vorschriften
im Auge, welche in den einzelnen Bundesstaaten zur Zeit bestehen. Sie ging
im übrigen davon aus, daß zu einer allgemeinen Revision dieser Vorschriften
aus sicherheitspolizeilichen Gründen ein Anlaß nicht gegeben sei.
Die Beschlußfassung über den Inhalt der damaligen Vorschläge steht noch
aus. Inzwischen hat sich der Unglücksfall in Bremerhaven ereignet und nicht
nur in der öffentlichen Meinung Bedenken darüber geweckt, ob in dem Verkehr
mit Sprengmitteln die durch die Sicherheit von Leben und Eigentum gebotenen
Rücksichten beobachtet werden, sondern auch den hohen Regierungen eine Prüfung
des auf diesem Gebiete bestehenden Rechtszustandes nahe gelegt.
Eine Vergleichung der in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestim-
mungen wird schwerlich zu dem Ergebnisse führen, daß der bestehende Rechts-
zustand ein befriedigender sei. Der Unterzeichnete hat sich wenigstens schon jetzt,
wo er die in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen Vorschriften nur teilweise
übersieht, der Ueberzeugung nicht erwehren können, daß genügender Anlaß vor-
liege, um eine Reform des bestehenden Rechtes in Erwägung zu ziehen. Es
dürfte in Frage kommen, ob nicht — ebensowohl im Interesse des Verkehrs
wie in dem der öffentlichen Sicherheit — dahin zu wirken ist, daß die maß-
gebenden Vorschriften der durch ihre Vielgestaltigkeit verwirrenden Form ent-
kleidet und auf einen einheitlichen Ausdruck zurückgeführt werden. Es werden
sich vielleicht einzelne unnötige Beengungen des in Frage stehenden Verkehrs
beseitigen lassen. Um so mehr und um so ernster wird aber auch andererseits
dahin gesehen werden können, daß diejenigen Sicherheitsmaßregeln, welche das
öffentliche Interesse erheischt, unbedingt zur Geltung gebracht werden. Und bei
allen diesen Erwägungen kann es sich nach der Meinung des Unterzeichneten
nicht mehr lediglich — wie in der Vorlage vom 10. Februar v. J. — um
die Beförderung von Sprengmitteln auf Landstraßen handeln, sondern es gilt
gegenwärtig ebensowohl dem Wassertransport, der Lagerung, Verausgabung und
Verwendung von Sprengmitteln gegenüber genügende Sicherheitsvorkehrungen
zu treffen. Eine Regelung, welche nicht den gesamten Verkehr mit Spreng-
mitteln begreift, wird weder die öffentliche Meinung beruhigen, noch auch die
beteiligten Interessen befriedigen.
In der Vorlage vom 10. Februar v. J. ist bereits darauf hingewiesen,
daß der Erlaß einheitlicher Bestimmungen über diesen Gegenstand durch die
Reichsverfassung nicht vorgesehen sei. Nur insoweit als der Verkehr mit
Sprengmitteln unter den Gewerbebetrieb fällt, oder die Beförderung derselben auf
Eisenbahnen in Frage kommt, ist die Zuständigkeit der Reichsgewalt zweifellos.
Es bedarf indessen keiner Darlegung, daß eine nach diesem Gesichtspunkte
gesonderte Regelung der einschlagenden Verhältnisse ihren Zweck verfehlen würde,