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steuerdirektor Hasselbach mündlich im Namen des III. und VII. Ausschusses
über den vorstehenden Antrag sowie über mehrere denselben Gegenstand betreffende
Schreiben, und zwar des Herzoglich sachsen-meiningenschen Staatsministeriums
vom 26. Mai, des Fürstlich schwarzburgischen Ministeriums zu Sondershausen
vom 27. Mai, des Fürstlich schwarzburgischen Ministeriums zu Rudolstadt vom
24. Mai und der Fürstlich reuß-plauischen Landesregierung zu Greiz vom
21. Mai 1875.
Nachdem das Einverständnis darüber konstatirt war, daß es die Aufgabe
der augenblicklichen Beratung nicht sei, endgültige und den Gegenstand des
Antrags abschließende Beschlüsse zu fassen, sondern diejenigen Richtungen zu
bezeichnen, in welchen legislative Vorarbeiten schon jetzt einzuleiten seien, daß
also weiteren als den von den Ausschüssen empfohlenen Vorschlägen keineswegs
vorgegriffen werden solle, wurde beschlossen,
1. daß zur Vermehrung der eigenen Einnahmen des Reiches
a) eine Erhöhung der Brausteuer auf das Doppelte der im § 1 des Ge-
setzes vom 31. Mai 1872 bestimmten Sätze,
b) eine Besteuerung der Schlußscheine, Rechnungen, Lombarddarlehen und
inländischen und ausländischen Wertpapiere in Aussicht zu nehmen sei;
2. daß die Ausschüsse für Zoll= und Steuerwesen und für Handel und
Verkehr zu beauftragen seien, die bezüglichen Gesetzentwürfe auszuarbeiten
und dem Bundesrat vorzulegen.
Der Großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Bevollmächtigte hielt
den von ihm in den Ausschüssen gestellten Antrag auf Einführung eines Ein-
gangszolls von Petroleum aufrecht und erklärte dabei, daß er zurzeit auf eine
Abstimmung verzichte, jedoch sich vorbehalten müsse, demnächst auf den Antrag
zurückzukommen.
Der substituirte Bevollmächtigte für Bremen wollte der Verweisung der
von der Großherzoglich sächsischen Regierung angeregten Steuerfragen an die
Ausschüsse zwar nicht entgegentreten, mußte sich aber insbesondere bezüglich der
Einführung der Börsensteuer etwaige Aeußerungen und Anträge seiner Regierung
vorbehalten.
Der Bevollmächtigte für Hamburg erklärte, seine Regierung könne die
aufs neue in Anregung gebrachte Besteuerung von Schlußscheinen u. s. w. als
eine wirtschaftliche Steuer nicht betrachten. Dieselbe sei schwer zu kontrolliren,
werde leicht umgangen werden und den soliden Warenhandel belästigen, während
der zu schwindelhafter Höhe angewachsene Umsatz von Börsenpapieren Mittel
und Wege finden werde, sich der Abgabe zu entziehen. Der Einführung einer
solchen Steuer könne Hamburg um so weniger beitreten, als der unter den der-
zeitigen Umständen zu erwartende Ertrag außer allem Verhältnis zu der