Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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steuerdirektor Hasselbach mündlich im Namen des III. und VII. Ausschusses 
über den vorstehenden Antrag sowie über mehrere denselben Gegenstand betreffende 
Schreiben, und zwar des Herzoglich sachsen-meiningenschen Staatsministeriums 
vom 26. Mai, des Fürstlich schwarzburgischen Ministeriums zu Sondershausen 
vom 27. Mai, des Fürstlich schwarzburgischen Ministeriums zu Rudolstadt vom 
24. Mai und der Fürstlich reuß-plauischen Landesregierung zu Greiz vom 
21. Mai 1875. 
Nachdem das Einverständnis darüber konstatirt war, daß es die Aufgabe 
der augenblicklichen Beratung nicht sei, endgültige und den Gegenstand des 
Antrags abschließende Beschlüsse zu fassen, sondern diejenigen Richtungen zu 
bezeichnen, in welchen legislative Vorarbeiten schon jetzt einzuleiten seien, daß 
also weiteren als den von den Ausschüssen empfohlenen Vorschlägen keineswegs 
vorgegriffen werden solle, wurde beschlossen, 
1. daß zur Vermehrung der eigenen Einnahmen des Reiches 
a) eine Erhöhung der Brausteuer auf das Doppelte der im § 1 des Ge- 
setzes vom 31. Mai 1872 bestimmten Sätze, 
b) eine Besteuerung der Schlußscheine, Rechnungen, Lombarddarlehen und 
inländischen und ausländischen Wertpapiere in Aussicht zu nehmen sei; 
2. daß die Ausschüsse für Zoll= und Steuerwesen und für Handel und 
Verkehr zu beauftragen seien, die bezüglichen Gesetzentwürfe auszuarbeiten 
und dem Bundesrat vorzulegen. 
Der Großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Bevollmächtigte hielt 
den von ihm in den Ausschüssen gestellten Antrag auf Einführung eines Ein- 
gangszolls von Petroleum aufrecht und erklärte dabei, daß er zurzeit auf eine 
Abstimmung verzichte, jedoch sich vorbehalten müsse, demnächst auf den Antrag 
zurückzukommen. 
Der substituirte Bevollmächtigte für Bremen wollte der Verweisung der 
von der Großherzoglich sächsischen Regierung angeregten Steuerfragen an die 
Ausschüsse zwar nicht entgegentreten, mußte sich aber insbesondere bezüglich der 
Einführung der Börsensteuer etwaige Aeußerungen und Anträge seiner Regierung 
vorbehalten. 
Der Bevollmächtigte für Hamburg erklärte, seine Regierung könne die 
aufs neue in Anregung gebrachte Besteuerung von Schlußscheinen u. s. w. als 
eine wirtschaftliche Steuer nicht betrachten. Dieselbe sei schwer zu kontrolliren, 
werde leicht umgangen werden und den soliden Warenhandel belästigen, während 
der zu schwindelhafter Höhe angewachsene Umsatz von Börsenpapieren Mittel 
und Wege finden werde, sich der Abgabe zu entziehen. Der Einführung einer 
solchen Steuer könne Hamburg um so weniger beitreten, als der unter den der- 
zeitigen Umständen zu erwartende Ertrag außer allem Verhältnis zu der
	        
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