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damit unvermeidlich verbundenen Belästigung und Störung des Handels stehen
werde. 1)
Brausteuererhöhung. Im einzelnen beschäftigten sich die Bundesrats-
ausschüsse hiermit am 24. September 1875. Es wurde beschlossen, die Steuer-
sätze zu verdoppeln, so daß also der Satz für Malzschrot, Reis und grüne
Stärke in Zukunft 4 Mark pro Zentner, derjenige für trockene Stärke, Syrup
und sonstige Malzsurrogate 6 Mark und derjenige für Stärkesurrogate 8 Mark
betragen würde.
Die Frage, ob bei einer Verdoppelung der Steuer eine Verschärfung der
Kontrollvorschriften erforderlich werde, wurde verneint. 2)
In der Sitzung des Bundesrats vom 21. Oktober 1875 erklärte der
Staatsminister Frhr. v. Seebach: Die Herzogliche Regierung von Sachsen-Coburg
und Gotha hatte die Absicht, einen Antrag dahin einzubringen, daß die Fort-
erhebung des privaten Steuerzuschlags, der in dem jetzigen Brausteuergesetz den
Herzogtümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg und Gotha und dem
Fürstentum Reuß älterer Linie zunächst bis zum 1. Januar 1876 zugestanden
ist, den beteiligten Staaten durch ein Nachtragsgesetz bis auf weiteres gesichert
werde; sie bescheidet sich aber, daß dieses Präzipuum neben der jetzt vorgeschlagenen
allgemeinen Steuererhöhung nicht aufrecht erhalten werden kann; in der Voraus-
setzung, daß der vorliegende Gesetzentwurf Annahme finden und somit die
beabsichtigte allgemeine Erhöhung der Steuer eintreten wird, hat sie daher von
der Einbringung des Antrags Abstand genommen.
Der substituirte Bevollmächtigte für Sachsen-Meiningen und Reuß älterer
Linie schloß sich dieser Erklärung an.
Hierauf wurde in die Beratung des Gesetzentwurfs eingetreten und auf
den Vortrag des Ober-Zolldirektors Oldenburg beschlossen, demselben mit der
Maßgabe zuzustimmen, daß der erste Absatz des Artikels IV gestrichen werde.
Ein Antrag des bevollmächtigten Ministers von Nostiz Wallwitz, zwischen
Artikel 3 und 4 des Gesetzentwurfs einen neuen Artikel folgenden Inhalts
einzuschalten:
Diejenigen, welche bei Ausübung ihres Gewerbebetriebs dem Biere,
sei es dem selbst erzeugten oder dem zum Zwecke des Weiterverkaufs
1) Auf die Börsensteuer im speziellen werden wir unten bei dem 11. Abschnitt: Reichs-
finanzen zu sprechen kommen. »
2)UeberdenAusschußberichtundJnhaltdesGesetzentwurfesvgl.die,,Nat.-Ztg.«
Nr. 467 vom 8. Oktober 1875 und „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 235 vom 9. Oktober 1875.
Einwendungen gegen den Entwurf „Nat.-Z#lg.“ Nr. 506 vom 30. Oktober 1875. Kritik
der Motive Nr. 537 vom 18. November 1875. Kritik des Ausschußberichts Nr. 467 vom
8. Oktober 1875. Notizen daraus Nr. 469 vom 9. Oktober 1875. Abgedruckt findet sich
der Ausschußbericht als Nr. 76 der Drucks., Session 1875, bei der S. 144 Note erwähnten
Quelle.