Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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6. Fisenbahnwesen. 
Eisenbahntarifreform. Nach einem Bundesratsbeschluß vom 13. Fe- 
bruar 1875 war der Reichskanzler aufgefordert worden, nach vorgängiger Ver- 
nehmung von Sachverständigen aus den Kreisen des Handelsstandes, der Industrie, 
der Landwirtschaft und der Eisenbahnverwaltung, dem Bundesrat Vorschläge 
über ein einheitliches Frachttarifsystem für die deutschen Eisenbahnen zur Be- 
schlußnahme vorzulegen. 
In Ausführung dieses Beschlusses ließ der Reichskanzler zunächst eine Ein- 
ladung an die Regierungen von Preußen, Sachsen, Württemberg, Elsaß- 
Lothringen sowie der Hansestädte ergehen, um die Mitglieder der beschlossenen 
Enquéêtekommission über die Tarifreformfrage zu bezeichnen. Die Kommission 
sollte aus acht Mitgliedern bestehen, von denen Preußen vier für die verschiedenen 
Branchen, die übrigen Staaten je eines nach Maßgabe der für sie vorwiegend 
in Betracht kommenden Verkehrszweige berufen sollten. Auch an Bayern wurde 
das Ersuchen gestellt, sich durch Entsendung von Mitgliedern an den Beratungen 
zu beteiligen. Eine zweite Einladung wurde an fast sämtliche Bundesregierungen 
um Bezeichnung von Sachverständigen aus den Kreisen der Industrie und 
Landwirtschaft sowie des Handels und der Eisenbahnverwaltungen gerichtet, 
die bereit und geneigt sein würden, sich vor der erstgedachten Enquêtekommission 
gutachtlich zu äußern. Dabei war gleichzeitig bemerkt, daß die Aufmerksamkeit 
des Reichskanzlers bezüglich der Kreise, welche hauptsächlich in Betracht kommen 
möchten, auf eine große Zahl von Handelskammern und Vereine, welche den 
gedachten Interessen dienen, hingelenkt sei. Im übrigen war die Auswahl 
der Sachverständigen dem Ermessen der Regierungen überlassen. Auch die Wahl 
von Reichstagsabgeordneten hatte der Reichskanzler als wünschenswert bezeichnet 
und damit jedenfalls den allseitigen Anforderungen Rechnung getragen. 
Nr. 265 v. 10. 6. 76; betreffend: die Einfuhr von russischem Spiritus Nr. 91 v. 24. 2. 76; 
die Tarifirung von Leinenwaren „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 95 v. 23. 4. 76; die goll- 
freie Wiedereinfuhr in Philadelphia ausgestellter Gegenstände „Nat.-Ztg.“ Nr. 68 v. 10.2.76; 
die Regulirung des Branntweinexports nach Luxemburg Nr. 259 v. 8. 6. 75; die Ent- 
richtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungssteuer „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 54 
v. 5. 3. 75; die Steuer für den zu Fabrikation von Bleizucker und Bleiweiß verwendeten 
Branntwein Nr. 303 v. 30. 12. 75, Nr. 13. v. 16. 1. 76; Kompetenz der Hauptämter zum 
Erlaß des Eingangszolls für verdorbene Waren Nr. 42 v. 10. 2. 76; die Denaturirung 
von Besteklsalz Nr. 278 v. 28. 11. 75; die Feststellung der für das I. Quartal 1876 an 
die Reichskasse abzuführenden Zölle und Verbrauchssteuern Nr. 131 v. 8. 6. 76; die Ein- 
schaltung von Fleischguano in das Warenverzeichnis Nr. 172 v. 27. 7. 75; die Giltigkeit der 
Freipässe über inländische Musterstücke Nr. 272 v. 21. 11. 75; die Verzollung von Ge- 
spinnsten und Geweben Nr. 170 v. 21. 7. 75; vorläufige Feststellung der Zölle und 
Verbrauchssteuern im I. u. II. Quartal 1875 Nr. 208 v. 8. 9. 75.
	        
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