Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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in andere Blätter übergegangene Mitteilung, „daß das Reichs-Eisenbahn-Amt 
vom Bundesrate beauftragt worden sei, Recherchen zu pflegen, ob eine Auf— 
hebung der der deutschen Landwirtschaft schädlichen Differenzialtarife ohne weiteres 
möglich wäre, daß das Reichs-Eisenbahn-Amt diese Frage nicht nur im gün— 
stigen Sinne erledigt, sondern sich auch entschieden für eine solche Initiative 
erklärt habe, und daß infolge dessen die Aufhebung von etwa 12 den Verkehr 
zwischen den Nordseeplätzen und den Binnenhandelsstationen beherrschenden 
Differenzialtarifen bevorstehe,“ entbehrte der Begründung. Das Thatsächliche 
an der Sache war, daß der Bundesrat anläßlich verschiedener Beschwerden 
über die dem ausländischen, insbesondere dem russischen Spiritus auf deutschen 
Bahnen gewährte Frachtbegünstigung am 12. Februar 1876 beschlossen hatte, die 
Frage, ob und in welcher Weise die nachteilige Einwirkung, welche die Differenzial- 
frachtsätze auf die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Spiritusexportplätze aus- 
üben, zu beseitigen oder doch abzuändern sei, in weitere Erwägung zu ziehen, 
und daß das Reichs-Eisenbahn-Amt zur Ausführung dieses Beschlusses die 
beteiligten Bundesregierungen ersucht hatte, in der angedeuteten Richtung Er- 
hebungen anzuordnen eventuell die dem ausländischen Spiritus gewährten Be- 
günstigungen entweder aufzuheben oder sich darüber zu äußern, in welcher Weise 
deren schädigende Einwirkung auf den deutschen Spiritusexporthandel abzu- 
mindern sein möchte. 
Vorbereitung des Reichs-Eisenbahngesetzes. Die Vertagung 
der mit Kommissaren der meistbeteiligten Bundesregierungen im Laufe des 
Monats Juni 1875 gepflogenen informatorischen Vorberatung des vorläufigen 
Entwurfs eines Reichs-Eisenbahngesetzes erfuhr in der Presse eine verschieden- 
artige Auslegung. Die nachstehenden thatsächlichen Angaben mögen zur Klar- 
stellung des Sachverhalts dienen. 
Während bei den Vertretern einiger Regierungen der Gesetzentwurf nach 
Grundlage und Tragweite im allgemeinen Anklang fand, von einzelnen sogar 
die Uebertragung des Konzessionswesens auf das Reich als zweckmäßig erachtet 
wurde, ward von anderen Seiten insbesondere sowohl die Verfassungsmäßigkeit 
der in dem Entwurf in Aussicht genommenen Abgrenzung und Organisirung 
der Reichsaufsicht angezweifelt, als auch das Bedürfnis solcher Anordnungen 
bestritten und dafür gehalten, daß es auch in Zukunft lediglich bei den Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1873 über die Errichtung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts bewenden könne. Nachdem der hauptsächlichste Zweck der Vor- 
beratung, sich über die Stellung der meistbeteiligten Regierungen zu den Prin- 
zipien des Entwurfs zu informiren, für die Reichsregierung erreicht worden, 
hatte dieselbe, auch mit Rücksicht auf die gegen einzelne Bestimmungen erhobenen 
praktischen Bedenken, eine Ueberarbeitung des Entwurfs in Erwägung zu nehmen, 
wobei auch in Betracht zu ziehen war, wie die von einigen Seiten geäußerten
	        
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