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am 22. September ihren Abschluß durch Ablehnung des hamburgischen Antrages
auf Herabsetzung der Abgabe für die Schlußnoten und Rechnungen von
25 Pfennigen auf 10 Pfennige, sowie eines Antrages Württembergs: die Steuer
auf 20 Pfennige zu reduziren, und schließlicher Annahme des Gesetzentwurfs
von 1873. Nur einige wenige Verbesserungsanträge vermochten durchzudringen,
namentlich der hamburgische Antrag, wonach die Prolongationen von Lombard-
darlehen steuerfrei bleiben sollten. Preußen stimmte übrigens durchgehends mit
der Majorität, ohne seine anscheinend reservirte Stellung dem Steuerprojekte
gegenüber aufzugeben.
Der von dem braunschweigischen Wirklichen Geheimen Rat Dr. v. Liebe dem
Plenum erstattete Bericht (Nr. 74 der Drucks.) 1) betonte, wie die Vorlage infolge
der Anregung entstanden sei, die eigenen Einnahmen des Reiches zu erhöhen,
und daß durch die Entwürfe, betreffend die Einführung einer Börsensteuer und
die Erhöhung der Brausteuersätze, die Vorschläge zu diesem Zwecke noch keines-
wegs erschöpft seien.
Nachdem bei der entscheidenden Plenarsitzung des Bundesrats der Vor-
sitzende über die Ergebnisse des Reichshaushalts im Jahre 1876, wie sie sich
nach den Entwürfen des Reichshaushalts--Etats voraussichtlich gestalten werden,
Mitteilung gemacht und darauf hingewiesen hatte, daß eine Erhöhung der
Matrikularbeiträge nur im Wege der Vermehrung der eigenen Einnahmen des
Reiches zu vermeiden sein werde, wurde in die Beratung des von den Aus-
schüssen vorgelegten Gesetzentwurfs eingetreten. Dieselbe ergab die Annahme
des Gesetzentwurfs mit unerheblichen Abänderungen. Es wurde beschlossen, zu
dem Entwurf ebenso wie zu dem Brausteuerentwurfe (ugl. S. 243) Motive aus-
zuarbeiten und die Vorlage so an den Reichstag gelangen zu lassen. Die
Beratung des Börsensteuerentwurfs im Reichstag wurde nach Ablehnung des
§1 eingestellt und wegen Schlusses der Session nicht wieder aufgenommen.
Die Steuerreform war also aufs neue gescheitert.
Verlegung des Etasjahres. Ein von Bismarck am 18. Juni 18762)
vorgelegter Gesetzentwurf bezweckte die Verlegung des Etatsjahres in die Zeit
vom 1. April bis ult. März jeden Jahres und zwar vom 1. April 1877 ab.
1) Abgedruckt in der S. 144 Note erwähnten Quelle. Der Wortlaut des Entwurfs,
wie er aus den Ausschußberatungen hervorging, findet sich abgedruckt als Drucksache
Nr. 128 gleichfalls a. a. O.
2) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt. Der Wortlaut ist der S. 144 Note
erwähnten Quelle zu entnehmen; vgl. über diese Bundesratsvorlage auch die „Nordd. Allg.
Ztg.“ Nr. 17. v. 21. 1. 76. Bundesratsverhandlungen über die Gesetzentwürfe, betreffend
die Abänderung des Gesetzes über den Reichs-Invalidenfonds, s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 247
v. 23. 10. 75 und Nat.-Ztg.“ Nr. 489 v. 21. 10. 75, die Verwaltung der Einnahmen
und Ausgaben des Reichs und die Errichtung und die Befugnisse des Rechnungshofes
„Nat-Ztg.“ Nr. 566 v. 4. 12. 75 u. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 286 v. 8. 12. 75, betreffend