Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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haben, betreffen, aufzuheben; daß ferner nach der durch Kündigung herbei— 
zuführenden Beendigung der mit der freien Stadt Bremen unterm 26. Januar 
1856 und 14. Dezember 1875 geschlossenen Verträge bei der Neuregulirung 
der Verhältnisse des Hauptzollamts zu Bremen bezüglich des streitig gewordenen 
Punktes das Nötige wahrzunehmen, und daß endlich von legislativen Maß- 
regeln in dieser Materie von jetzt Abstand zu nehmen sei. 
Der Bundesrat beschloß in diesem Sinne. 
Gewerbeordnung. Erhebungen über die Arbeiterverhält- 
nisse. Wie erinnerlich, 1) waren durch Beschluß des Bundesrats vom 19. Fe- 
bruar 1875 die Bundesregierungen veranlaßt worden, über die Lage der 
Arbeiterverhältnisse in den Handwerksgewerben und im Fabrikwesen nach Maß- 
gabe eines durch den Bundesrat festgestellten Programms eingehende Er- 
hebungen anzustellen. Diese Ermittelungen fanden im Laufe des Jahres 1875 
statt und erstreckten sich mit alleiniger Ausnahme von Elsaß-Lothringen auf das 
ganze Bundesgebiet. Die Sachverständigen waren ganz überwiegend aus dem 
Stande der Arbeitgeber (Fabrikbesitzer und Meister) oder der Arbeitnehmer 
(Fabrikarbeiter und Gesellen) und zwar unter Berücksichtigung der verschiedenen, 
in dem gewerblichen Leben vertretenen Richtungen, ausgewählt. Da aber Kreise 
des gewerblichen Lebens in allen Teilen Deutschlands berücksichtigt werden 
mußten, um ein vollständiges und objektives Bild der betreffenden Verhältnisse 
zu gewinnen, war ein außerordentlich großer Umfang der Arbeiten geboten. 
Nach der jetzt dem Bundesrat vorgelegten Uebersicht hatten an 559 Orten 
Vernehmungen stattgefunden und allein über die Fragen, die sich auf das 
Lehrlingswesen bezieben, wurden mehr als 4000 Arbeitgeber und mehr als 
2000 Arbeitnehmer gehört. 2) 
Ausführung von § 16 der Gewerbeordnung. Der § 16 der 
Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 zählte eine Anzahl von gewerblichen 
Anlagen auf, welche durch die örtliche Lage oder durch die Beschaffenheit der 
Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder 
für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen 
herbeiführen können, und zu deren Errichtung deshalb die Genehmigung der nach 
den Landesgesetzen zuständigen Behörden erforderlich ist. Der § 16 gestattet 
ferner, daß das durch das Gesetz festgesetzte Verzeichnis je nach Eintritt oder 
Wegfall der gedachten Voraussetzung durch Beschluß des Bundesrats vorbehaltlich 
1) cf. S. 95. 
2) Ueber das Ergebnis der Enquête vgl. die „Prov. Corresp.“ Nr. 44 v. 1. 11. 76 
und die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 260 v. 5. 11. 76 und Nr. 92 v. 21. 4. 77. In 
Betreff der Enquête über die Frauen= und Kinderarbeit vgl. die „Nat.-Ztg.“ Nr. 345 
v. 27. 7. 76. 
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. III. 19
	        
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