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Herausgebers, Redakteurs, Verlegers und Druckers in Frage steht, die Hand-
lung nur an dem Orte als begangen, an welchem die Druckschrift erschienen ist.
§ 23. An dem Hauptverfahren vor der Strafkammer dürfen mehr als
zwei von denjenigen Richtern, welche bei der Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens mitgewirkt haben, und namentlich der Richter, welcher
Bericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft erstattet hatte, nicht teil-
nehmen.
§. 54. Wird der Gegenstand einer Strafverfolgung durch den Inhalt
einer periodischen Druckschrift gebildet, für welche nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes
über die Presse vom 7. Mai 1874 der verantwortliche Redakteur als Thäter
haftet, so sind Verleger, Redakteure und Drucker sowie deren zur Herstellung
der Druckschrift verwendetes Hilfspersonal berechtigt, das Zeugnis über die
Person des Verfassers und Einsenders zu verweigern.
§ 100. Die Beschlagnahme von einzelnen, zu bezeichnenden Briefen und
anderen Sendungen auf der Post sowie von solchen Telegrammen auf den
Telegraphenanstalten ist zulässig, wenn dieselben an den Beschuldigten gerichtet
sind oder wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß sie von
ihm herrühren oder für ihn bestimmt seien, und daß ihr Inhalt für die Unter-
suchung eine Bedeutung habe.
§ 111. Eine Durchsicht der Papiere des von der Untersuchung Betroffenen
steht nur dem Richter zu. — Der Richter hat die zu einer strafbaren Handlung
in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
§. 149. Unterredungen des Beschuldigten mit dem Verteidiger finden
ohne Anwesenheit dritter Personen statt.
§§ 169—176. (Oeffentliche Anklage), soweit dadurch die §§ 146 und
147 der Regierungsvorlage geändert sind.
§ 437. Die gleiche Befugnis (als Nebenkläger aufzutreten) steht dem-
jenigen zu, welcher durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 171)
die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat, wenn die strafbare Hand-
lung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit, seinen Personenstand
oder seine Vermögensrechte gerichtet war.
§ 506. Wird in dem Falle des § 174 der Angeschuldigte außer Ver-
folgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so finden auf
den Antragsteller die Bestimmungen des § 505 Abs. 2, 3, 4, 5 entsprechende
Anwendung. Das Gericht kann jedoch nach Befinden der Umstände den Antrag-
steller von der Tragung der Kosten ganz oder teilweise entbinden. Vor der
Entscheidung über den Kostenpunkt ist der Antragsteller zu hören, sofern er
nicht als Nebenkläger aufzutreten berechtigt war.
§ 301. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Verteidigers sind
bestimmt bezeichnete Sätze der Rechtsbelehrung vom Vorsitzenden schriftlich zu
fassen, zu verlesen und dem Protokolle beizufügen.