Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Herausgebers, Redakteurs, Verlegers und Druckers in Frage steht, die Hand- 
lung nur an dem Orte als begangen, an welchem die Druckschrift erschienen ist. 
§ 23. An dem Hauptverfahren vor der Strafkammer dürfen mehr als 
zwei von denjenigen Richtern, welche bei der Entscheidung über die Eröffnung 
des Hauptverfahrens mitgewirkt haben, und namentlich der Richter, welcher 
Bericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft erstattet hatte, nicht teil- 
nehmen. 
§. 54. Wird der Gegenstand einer Strafverfolgung durch den Inhalt 
einer periodischen Druckschrift gebildet, für welche nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes 
über die Presse vom 7. Mai 1874 der verantwortliche Redakteur als Thäter 
haftet, so sind Verleger, Redakteure und Drucker sowie deren zur Herstellung 
der Druckschrift verwendetes Hilfspersonal berechtigt, das Zeugnis über die 
Person des Verfassers und Einsenders zu verweigern. 
§ 100. Die Beschlagnahme von einzelnen, zu bezeichnenden Briefen und 
anderen Sendungen auf der Post sowie von solchen Telegrammen auf den 
Telegraphenanstalten ist zulässig, wenn dieselben an den Beschuldigten gerichtet 
sind oder wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß sie von 
ihm herrühren oder für ihn bestimmt seien, und daß ihr Inhalt für die Unter- 
suchung eine Bedeutung habe. 
§ 111. Eine Durchsicht der Papiere des von der Untersuchung Betroffenen 
steht nur dem Richter zu. — Der Richter hat die zu einer strafbaren Handlung 
in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. 
§. 149. Unterredungen des Beschuldigten mit dem Verteidiger finden 
ohne Anwesenheit dritter Personen statt. 
§§ 169—176. (Oeffentliche Anklage), soweit dadurch die §§ 146 und 
147 der Regierungsvorlage geändert sind. 
§ 437. Die gleiche Befugnis (als Nebenkläger aufzutreten) steht dem- 
jenigen zu, welcher durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 171) 
die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat, wenn die strafbare Hand- 
lung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit, seinen Personenstand 
oder seine Vermögensrechte gerichtet war. 
§ 506. Wird in dem Falle des § 174 der Angeschuldigte außer Ver- 
folgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, so finden auf 
den Antragsteller die Bestimmungen des § 505 Abs. 2, 3, 4, 5 entsprechende 
Anwendung. Das Gericht kann jedoch nach Befinden der Umstände den Antrag- 
steller von der Tragung der Kosten ganz oder teilweise entbinden. Vor der 
Entscheidung über den Kostenpunkt ist der Antragsteller zu hören, sofern er 
nicht als Nebenkläger aufzutreten berechtigt war. 
§ 301. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Verteidigers sind 
bestimmt bezeichnete Sätze der Rechtsbelehrung vom Vorsitzenden schriftlich zu 
fassen, zu verlesen und dem Protokolle beizufügen.
	        
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