Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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teilung der bestehenden Apotheken; ferner eine Denkschrift des Reichskanzler— 
Amts, welche sich verbreitete: über die jetzt herrschenden Mißstände der Apotheker- 
verhältnisse, über Mittel zur Abhilfe, über den Einfluß des Konzessionssystems, 
über Personal= und Realkonzession, und schließlich eine Zusammenfassung des 
Ergebnisses dieser Betrachtungen enthielt. Da der nach den Beschlüssen des 
Bundesrats ausgearbeitete Gesetzentwurf mit diesen Ergebnissen nicht überein- 
stimmte, so war, um eine Vergleichung der Reform auf dem einen oder andern 
Wege in ihrer praktischen Gestaltung zu erleichtern, noch ein auf den Gesichts- 
punkten der Denkschrift beruhendes Apothekengesetz beigefügt. Zunächst ge- 
nehmigte der Bundesrat, 1) daß die Vorlage in authentischer Form gedruckt und 
so den Beteiligten Gelegenheit geboten werde, ihre Wünsche und Anträge ge- 
eigneten Orts vorzubringen. 
Leichenschaugesetz. Der Plan, ein solches Gesetz zu erlassen, 5 scheiterte 
an dem Widerspruch höherer Instanzen. 
Feststellung des Feingehalts der Gold= und Silberwaren. 
Ein in der Sitzung des Bundesrats vom 8. Februar 1877 von dem Reichs- 
kanzler vorgelegter Gesetzentwurf dieses Inhalts 3) gelangte in dieser Session 
nicht mehr zur Bescheidung. 
Vogelschutz. Die österreichisch-ungarische Regierung hatte im eigenen 
und zugleich im Namen des italienischen Gouvernements die Reichsregierung 
eingeladen, der Vereinbarung zwischen den gedachten Regierungen über den 
Schutz der für die Bodenkultur nützlichen Vogelarten beizutreten. Auf eine 
bezügliche Mitteilung des Reichskanzlers stellten die Bundesratsausschüsse für 
Handel und Verkehr und für Justizwesen bei dem Bundesrat folgenden Antrag: 
„Der Bundesrat wolle 1. sich damit einverstanden erklären, daß, nachdem zuvor 
die Materie für Deutschland reichsgesetzlich geregelt sein werde, der Beitritt 
Deutschlands zu der zwischen Oesterreich-Ungarn und Italien getroffenen Ver- 
einbarung mittels der früher vorgelegten Deklaration, vorbehaltlich einer dem 
Wunsche der italienischen Regierung entsprechenden veränderten Fassung des 
Schlußsatzes von Art. 3 erfolge; 2. den Herrn Reichskanzler um Vorlegung 
eines Gesetzentwurfs, betreffend den Schutz nützlicher Vogelarten, ersuchen.“ Die 
Vorlage eines Gesetzentwurfs zum Schutze der Vögel erfolgte erst im De- 
zember 1878. 
1) Zu vergleichen über die Lage derselben im Bundesrat die „Nordd. Allg. Ztg.“ 
Nr. 132 v. 8. 6. 77, Nr. 134 v. 10. 6. 77, Nr. 139 v. 16. 6. 77, Nr. 144 v. 22. 6. 77, 
Nr. 149 v. 28. 6. 77 und die „Nat.-Ztg.“ Nr. 262 v. 8. 6. 77, Nr. 264 v. 9. 6. 77. 
2) Vgl. S. 232. Entwurf desselben „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 6 v. 9. 1. 77 und 
Nr. 9 v. 12. 1. 77. Eingabe an den Bundesrat, betreffend den Verkauf von Geheim- 
mitteln Nr. 10 v. 13. 1. 77. 
3) Wortlaut s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 67 v. 9. 2. 77.
	        
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