Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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hat, so sei dies lediglich der Ausdruck ihrer Bereitwilligkeit, zur Wiederherstellung 
eines der inländischen Eisenindustrie günstigeren Tarifverhältnisses mitzuwirken. 
Der Bevollmächtigte für Braunschweig schloß sich dieser Erklärung an. 
Vergleicht man den Ausschußantrag mit dem Bundesratsbeschluß, so erkennt 
man in dem ersteren eine schutzzöllnerische Verbesserung des ursprünglichen 
preußischen Antrags, die von dem Plenum wieder beseitigt wurde, nachdem der 
Finanzminister Camphausen erklärt hatte, das Präsidium werde im Falle der 
Annahme dieses Teiles des Ausschußantrags von dem ihm nach Art. 37 der 
Reichsverfassung zustehenden Veto Gebrauch machen. Da nänlich die Zoll- 
freiheit der betreffenden Artikel gesetzlich bestand, so traf in dem bezeichneten 
Falle die Bestimmung des Art. 37 zu, demzufolge bei der Beschlußnahme über 
die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35: Zoll= und 
Steuerwesen) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen die Stimme 
des Präsidiums den Ausschlag gibt, wenn sie sich für Aufrechthaltung der 
bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht. Diese Erklärung Camp- 
hausens war ein Beweis, daß die Stunde des Schutzzolls im Bundesrat noch 
nicht geschlagen hatte. Der Gesetzentwurf wurde übrigens im Reichstag 
abgelehnt. 
Verkehr im Sulu-Archipel. Dem Bundesrat wurde von dem 
Reichskanzler ein zwischen den Vertretern des Deutschen Reichs, Spaniens und 
Großbritanniens vereinbartes Protokoll über den Verkehr im Sulu-Archipel 
d. d. Madrid, den 11. März 1877, nebst einer deutschen Uebersetzung und 
einer erläuternden Denkschrift überreicht. Da die Vereinbarung die Form des 
Protokolls hatte, so bedurfte es einer besonderen Zustimmung der gesetzgebenden 
Körperschaften nicht. Mit dieser Vereinbarung, im französischen Text und 
deutscher Uebersetzung, wurde auch eine erläuternde Denkschrift vorgelegt. Das 
Protokoll senthielt fünf Artikel und erklärte Handel und direkten Verkehr der 
Schiffe und der Angehörigen Deutschlands, Großbritanniens und der anderen 
Mächte mit dem Sulu-Archipel in allen seinen Teilen für uneingeschränkt frei, 
ebenso wie das Recht der Fischerei, unbeschadet der Rechte, welche in dem 
Protokoll besonders noch Spanien zugestanden worden sind. Die Vereinbarung 
entstand infolge der bekannten Vorgänge durch Aufbringung der deutschen 
Schiffe „Gazelle“, „Marie Luise“ und „Minna“ durch spanische Kriegsschiffe 
im Sulu-Archipel. Da der Handel mit den Sulu-Inseln und dem ganzen 
Küstenstrich an der Nordostseite von Borneo größtenteils unter deutscher Flagge 
betrieben wurde, so war die Reichsregierung in erster Linie berufen gewesen, sich 
der durch solche Maßregeln hervorgerufenen Reklamationen anzunehmen. 
Vergütung der Zollverwaltungskosten. Es war bereits lange 
und allgemein als eine schwere und lästige Anomalie anerkannt, daß gemeinsame 
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. III. 21
	        
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