— 321 —
hat, so sei dies lediglich der Ausdruck ihrer Bereitwilligkeit, zur Wiederherstellung
eines der inländischen Eisenindustrie günstigeren Tarifverhältnisses mitzuwirken.
Der Bevollmächtigte für Braunschweig schloß sich dieser Erklärung an.
Vergleicht man den Ausschußantrag mit dem Bundesratsbeschluß, so erkennt
man in dem ersteren eine schutzzöllnerische Verbesserung des ursprünglichen
preußischen Antrags, die von dem Plenum wieder beseitigt wurde, nachdem der
Finanzminister Camphausen erklärt hatte, das Präsidium werde im Falle der
Annahme dieses Teiles des Ausschußantrags von dem ihm nach Art. 37 der
Reichsverfassung zustehenden Veto Gebrauch machen. Da nänlich die Zoll-
freiheit der betreffenden Artikel gesetzlich bestand, so traf in dem bezeichneten
Falle die Bestimmung des Art. 37 zu, demzufolge bei der Beschlußnahme über
die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35: Zoll= und
Steuerwesen) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen die Stimme
des Präsidiums den Ausschlag gibt, wenn sie sich für Aufrechthaltung der
bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht. Diese Erklärung Camp-
hausens war ein Beweis, daß die Stunde des Schutzzolls im Bundesrat noch
nicht geschlagen hatte. Der Gesetzentwurf wurde übrigens im Reichstag
abgelehnt.
Verkehr im Sulu-Archipel. Dem Bundesrat wurde von dem
Reichskanzler ein zwischen den Vertretern des Deutschen Reichs, Spaniens und
Großbritanniens vereinbartes Protokoll über den Verkehr im Sulu-Archipel
d. d. Madrid, den 11. März 1877, nebst einer deutschen Uebersetzung und
einer erläuternden Denkschrift überreicht. Da die Vereinbarung die Form des
Protokolls hatte, so bedurfte es einer besonderen Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften nicht. Mit dieser Vereinbarung, im französischen Text und
deutscher Uebersetzung, wurde auch eine erläuternde Denkschrift vorgelegt. Das
Protokoll senthielt fünf Artikel und erklärte Handel und direkten Verkehr der
Schiffe und der Angehörigen Deutschlands, Großbritanniens und der anderen
Mächte mit dem Sulu-Archipel in allen seinen Teilen für uneingeschränkt frei,
ebenso wie das Recht der Fischerei, unbeschadet der Rechte, welche in dem
Protokoll besonders noch Spanien zugestanden worden sind. Die Vereinbarung
entstand infolge der bekannten Vorgänge durch Aufbringung der deutschen
Schiffe „Gazelle“, „Marie Luise“ und „Minna“ durch spanische Kriegsschiffe
im Sulu-Archipel. Da der Handel mit den Sulu-Inseln und dem ganzen
Küstenstrich an der Nordostseite von Borneo größtenteils unter deutscher Flagge
betrieben wurde, so war die Reichsregierung in erster Linie berufen gewesen, sich
der durch solche Maßregeln hervorgerufenen Reklamationen anzunehmen.
Vergütung der Zollverwaltungskosten. Es war bereits lange
und allgemein als eine schwere und lästige Anomalie anerkannt, daß gemeinsame
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. III. 21