A. Eilgut;
B. Stückgut;
C. Generelle Wagenladungsklassen für Güter aller Art:
1. bei Aufgabe von 100 Zentner und mehr für jeden verwendeten
Wagen,
2. bei Aufgabe von je 200 Zentner für jeden verwendeten Wagen;
D. Spezialtarife — vier oder drei — für bestimmt bezeichnete Artikel bei
Aufgabe von je 200 Zentner für jeden verwendeten Wagen.
Es waren ferner die Tarifvorschriften für die Anwendung der Frachtsätze
der einzelnen Klassen, die Vorschriften für Behandlung einzelner Transport-
artikel — sperrige Güter —, für Auf= und Abladen der Güter, für Bedeckung
der Güter entworfen, die Einreihung der Artikel in die Spezialtarife bewirkt
und die für die einzelnen Klassen zu beanspruchenden Frachteinheitssätze fest-
gestellt. Letztere sollten — in gleicher Höhe für alle deutschen Bahnen — als
Maximalsätze gelten, und es sollte den Eisenbahnverwaltungen vorbehalten
bleiben, die anzunehmenden Tarifsätze bis zur Höhe der Maximalsätze nach
eigenem Ermessen festzusetzen.
Die Bildung von Ausnahmetarifen für einzelne Artikel außerhalb des
Rahmens des allgemeinen Tarifschemas sollte — vorbehaltlich konzessions-
mäßiger Rechte — von der Genehmigung der Ausfsichtsbehörden abhängig,
die Feststellung der Sätze sowie die gänzliche oder teilweise Aufhebung
zugelassener Ausnahmetarife aber dem freien Ermessen der Eisenbahn-
verwaltungen vorbehalten bleiben, die Aufsichtsbehörde auch gehalten sein,
die einer Verwaltung genehmigte Herstellung von Ausnahmetarifen anderen
Verwaltungen für die davon betroffenen Strecken gleichfalls zu bewilligen.
Dieses Ergebnis der solchergestalt stattgehabten Verhandlungen gelangte
zur Kenntnis der mit der Vorberatung eingangs erwähnter Vorlagen
betrauten Bundesratsausschüsse, und es wurde, dem Antrage der letzteren
gemäß, vom Bundesrat unterm 14. Dezember 1876 folgender Beschluß
gefaßt:
in Erwägung,
daß sich aus der zur Vorbereitung von Vorschlägen für die Einführung
eines einheitlichen Frachttarifsystems für die Eisenbahnen Deutschlands
veranstalteten Enquste ein zur unmittelbar praktischen Durchführung
dienendes System nicht ergeben hat;
daß aber die von der Enquêtekommission empfohlenen Grundzüge eines
auf der Vermittlung zwischen den in Geltung befindlichen Tarifsystemen
beruhenden Tarifschemas die Grundlage bilden, auf welcher unter den
dermaligen Verhältnissen die Herbeiführung eines einheitlichen Fracht-
tarifsystems für erreichbar zu erachten ist;