Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

A. Eilgut; 
B. Stückgut; 
C. Generelle Wagenladungsklassen für Güter aller Art: 
1. bei Aufgabe von 100 Zentner und mehr für jeden verwendeten 
Wagen, 
2. bei Aufgabe von je 200 Zentner für jeden verwendeten Wagen; 
D. Spezialtarife — vier oder drei — für bestimmt bezeichnete Artikel bei 
Aufgabe von je 200 Zentner für jeden verwendeten Wagen. 
Es waren ferner die Tarifvorschriften für die Anwendung der Frachtsätze 
der einzelnen Klassen, die Vorschriften für Behandlung einzelner Transport- 
artikel — sperrige Güter —, für Auf= und Abladen der Güter, für Bedeckung 
der Güter entworfen, die Einreihung der Artikel in die Spezialtarife bewirkt 
und die für die einzelnen Klassen zu beanspruchenden Frachteinheitssätze fest- 
gestellt. Letztere sollten — in gleicher Höhe für alle deutschen Bahnen — als 
Maximalsätze gelten, und es sollte den Eisenbahnverwaltungen vorbehalten 
bleiben, die anzunehmenden Tarifsätze bis zur Höhe der Maximalsätze nach 
eigenem Ermessen festzusetzen. 
Die Bildung von Ausnahmetarifen für einzelne Artikel außerhalb des 
Rahmens des allgemeinen Tarifschemas sollte — vorbehaltlich konzessions- 
mäßiger Rechte — von der Genehmigung der Ausfsichtsbehörden abhängig, 
die Feststellung der Sätze sowie die gänzliche oder teilweise Aufhebung 
zugelassener Ausnahmetarife aber dem freien Ermessen der Eisenbahn- 
verwaltungen vorbehalten bleiben, die Aufsichtsbehörde auch gehalten sein, 
die einer Verwaltung genehmigte Herstellung von Ausnahmetarifen anderen 
Verwaltungen für die davon betroffenen Strecken gleichfalls zu bewilligen. 
Dieses Ergebnis der solchergestalt stattgehabten Verhandlungen gelangte 
zur Kenntnis der mit der Vorberatung eingangs erwähnter Vorlagen 
betrauten Bundesratsausschüsse, und es wurde, dem Antrage der letzteren 
gemäß, vom Bundesrat unterm 14. Dezember 1876 folgender Beschluß 
gefaßt: 
in Erwägung, 
daß sich aus der zur Vorbereitung von Vorschlägen für die Einführung 
eines einheitlichen Frachttarifsystems für die Eisenbahnen Deutschlands 
veranstalteten Enquste ein zur unmittelbar praktischen Durchführung 
dienendes System nicht ergeben hat; 
daß aber die von der Enquêtekommission empfohlenen Grundzüge eines 
auf der Vermittlung zwischen den in Geltung befindlichen Tarifsystemen 
beruhenden Tarifschemas die Grundlage bilden, auf welcher unter den 
dermaligen Verhältnissen die Herbeiführung eines einheitlichen Fracht- 
tarifsystems für erreichbar zu erachten ist;
	        
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