Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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die Untersuchung von der Landesbehörde oder vom Reichskanzler angeordnet 
ist. Bei sonstigen See-Unfällen bleibt die Vornahme der Untersuchung dem 
Ermessen des Seeamts überlassen. Das Plenum des Bundesrats schloß sich 
den Ausschußanträgen an. 1) 
Da der Entwurf im Reichstag wegen Schluß der Session nicht im Plenum 
zur Beratung gelangte, so wurde der Bundesrat im Laufe der Session noch 
einmal mit dem Gegenstande befaßt. Wie verlautete, stießen die Bestimmungen 
des Entwurfs, wonach bei Untersuchung über die Entstehung von See-Unfällen 
kein Zeugniszwang stattfinden soll, im Bundesrat auf erhebliche Bedenken. 
Den letzteren gegenüber wurden indes Stimmen laut, welche das dringende 
Bedürfnis des Entwurfs doch höher stellten als jene Einwände und für Zu- 
stimmung zu dem Entwurf sich erklärten. Schließlich beschloß der Bundesrat, 
daß der Gesetzentwurf mit etlichen Modifikationen wieder dem Reichstag vor- 
gelegt werde. Auch die von dem letzteren demnächst beschlossenen Abänderungen 
erfreuten sich der Genehmigung des Bundesrats. Gesetz, betreffend die Unter- 
suchung von See-Unfällen, vom 27. Juli 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 549).2) 
9. Reichskriegswesen. 
Kasernirungsgesetz. In der Sitzung des Bundesrats vom 3. März 
1877 wurde der Gesetzentwurf wegen Aufnahme einer Anleihe zur Durchführung 
der Kasernirung des Reichsheeres auf mündlichen Bericht des Militär= und 
Rechnungsausschusses angenommen. Derselbe verlangte für den Reichskanzler 
die Ermächtigung, für die Kasernirungsbauten eine Summe bis zur Höhe von 
168 200 000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen, sei es durch Auf- 
nahme einer Anleihe, sei es durch Ausgabe von Schatzscheinen. Das Gesetz 
wurde am 2. März abends verteilt, am 3. März morgens im Ausschuß 
beraten und zwei Stunden später im Plenum angenommen. Allerdings hatten 
schon seit Monaten Verhandlungen zwischen den einzelnen Regierungen statt- 
gefunden, durch welche die Bedürfnisfrage zur Evidenz konstatirt und mannigfach 
dagegen hervorgetretene Bedenken beseitigt worden waren.3) 
1) Die Fassung findet sich abgedruckt in der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 251 
v. 26. 10. 76. Eine Rede, welche der Bevollmächtigte zum Bundesrat Dr. Krüger im 
Reichstag am 6. November 1876 zur Empfehlung des Entwurfes hielt, findet sich abgedruckt 
in der „Prov.-Corresp.“ Nr. 45 v. 8. 11. 76. 
2) Anträge der Ausschüsse des Bundesrats für Seewesen und für Handel und 
Verkehr, betreffend die Ausrüstung der deutschen Kauffahrteischiffe mit Booten, und ver- 
schiedene andere auf die Seeschiffahrt bezügliche Fragen, s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 132 
v. 19. 3. 77, betreffend die Meldung der Schiffsführer bei den Konsuln Nr. 87 v. 21. 2.77, 
betreffend die Strandordnungsverhältnisse für England „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 233 
v. 5. 10. 76. 
3) Wortlaut des Entwurfs s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 55 v. 7. 3. 77 und „Nat.-Ztg." 
Nr. 108 v. 5. 3. 77.
	        
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