Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

11. Elssaß-lothringische Angelegenheiten. 
Die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen. Anfangs 
Oktober 1876 unterbreitete Bismarck dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes 
über die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen. Derselbe ging dahin, daß 
die Landesgesetze für Elsaß-Lothringen in Angelegenheiten, welche nicht verfassungs- 
mäßig der Reichsgesetzgebung vorbehalten sind, in Zukunft nach Begutachtung 
des Landesausschusses lediglich durch den Kaiser unter Mitwirkung des Bundes- 
rats erlassen werden sollten, wonach also die bisher erforderliche Zustimmung 
des Reichstags in Fortfall kam. 1) 
Der Bundesratsausschuß beantragte die Annahme des Entwurfs, welche 
in der Sitzung des Bundesrats vom 4. Januar 1877 erfolgte. 
Gesetz vom 2. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 491). 
Veränderungen in der obersten Verwaltung von Elsaß- 
Lothringen. Durch die oben (S. 315) mitgeteilte Abtrennung der Zentral- 
verwaltung von Elsaß-Lothringen von dem Reichskanzler-Amt und die Ernennung 
des bisherigen Direktors zum Unterstaatssekretär hatte der Bundesrat 
weder in den Befugnissen des Oberpräsidenten in Straßburg noch in denen 
des Reichskanzlers etwas geändert. ) 
v. 11. 3. 77, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 60 v. 13. 3. 77, Ausschußantrag, betreffend die 
Verlegung des Etatsjahres für den Reichshaushalt und die Bereitstellung der Geldmittel 
zu den Reichsausgaben für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877, Nr. 110 
der Drucks. in der S. 144 Note erwähnten Quelle, Uebersicht der ordentlichen Ausgaben 
und Einnahmen des Reichs pro 1875 „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 233 v. 23. 9. 76, Nach- 
weisung der vom Reich erworbenen Grundstücke, Meinungsverschiedenheiten über das 
Eigentumsrecht an zwei Grundstücken in Berlin und Posen Nr. 103 v. 4. 5. 77 und 
Nr. 112 v. 16. 5. 77. 
1) Abgedruckt findet sich der Entwurf in der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 241 
v. 14. 10. 76 und in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 476 v. 12. 10. 76. Das letztere Blatt 
bezeichnete den Entwurf als unannehmbar: „Er bedeutet eine Art von Wiedereinführung 
der Diktatur — im Verhältnisse zur Reichsvertretung — nur mit dem doppelten Unter- 
schiede, daß Regierung und Bundesrat sich das Feld ihrer alleinigen Thätigkeit nach Gut- 
dünken abzustecken und sich hinter der Zustimmung des Landesausschusses zu decken im 
stande sind.“ 
2) Der von den Reichslanden ausgehende Widerspruch gipfelte in der Besorgnis, daß 
man ein Ministerium für Elsaß-Lothringen errichten wolle, welches in Berlin seinen Sitz 
baben und dem Oberpräsidenten in Straßburg die Möglichkeit erfolgreichen Wirkens 
abschneiden würde. Dem gegenüber konstatirte die „Provinzial-Korrespondenz“: „Die 
Aufgaben, welche dem Reichskanzler vermöge der nach der Verfassung ihm allein obliegenden 
Verantwortlichkeit für die Regierung der Reichslande zufallen, sind bisher unter der 
Autorität desselben teilweise vom Reichskanzler-Amt, in einer besonderen Abteilung, unter 
einem besonderen Direktor bearbeitet worden, — sie sollen in Zukunft ohne Beteiligung 
des Reichskanzler-Amts unter der unmittelbaren Oberleitung des Kanzlers von einem
	        
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