Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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12. Verschiedene Angelegenheiten. 
Die Angelegenheit der Berlin-Dresdener Bahn. Ein an 
den Bundesrat gerichteter Antrag Preußens bezweckte die Erledigung der zwischen 
den Regierungen Sachsens und Preußens bezüglich der Berlin-Dresdener 
Eisenbahn bestehenden Streitigkeit. Es wurde in diesem Antrag zunächst mit- 
geteilt, in welcher Weise sich diese Streitigkeit herausgebildet hatte. Die sächsische 
Regierung habe es abgelehnt, ihre Zustimmung zu dem Vertrage der preußischen 
Regierung mit der Bahngesellschaft zu erteilen, dagegen sich bereit erklärt, die 
ihr inzwischen von der Gesellschaft zum Kauf angebotenen, auf sächsischem 
Gebiete belegenen Strecken der Bahnen für den sächsischen Staat zu erwerben und 
mit der preußischen Regierung in Verhandlungen einzutreten, durch welche die 
Zustimmung der letzteren zu dieser Abtretung herbeigeführt werden solle. Dieser 
Vorschlag Sachsens sei unvereinbar mit den Prinzipien, welche in den von den 
Regierungen beider Staaten über die Ausführung der Bahn am 6. Juli 1872 
abgeschlossenen Staatsverträgen zum Ausdruck gelangt seien, die preußische 
Regierung leite dagegen aus eben diesen Prinzipien die Verpflichtung der 
sächsischen Regierung her, zu dem von Preußen mit der Gesellschaft geschlossenen 
Vertrage die Zustimmung mit der Maßgabe zu erteilen, daß die ihr nach dem 
Staatsvertrage zustehenden Rechte und Vorbehalte nicht geschmälert werden. 
Die preußische Regierung habe daher den sächsischen Vorschlag abgelehnt und 
glaube, nach einem nochmaligen fruchtlosen Versuche, die Zustimmung Sachsens 
zu erlangen, nunmehr die Erledigung der bestehenden Streitigkeiten durch den 
Bundesrat auf Grund des Artikels 76 der Reichsverfassung anrufen zu müssen. 
Unterstaatssekretär bearbeitet werden. Nach wie vor bleibt die Verantwortlichkeit des 
Kanzlers das allein Maßgebende, und für den Verkehr mit der Landesverwaltung tritt 
eben nur eine Vereinfachung ein. Die Stellung, die Befugnisse und die Autorität des 
Oberpräsidiums in Straßburg bleiben dabei durchaus unberührt.“ 
Vorlagen Bismarcks von Gesetzentwürfen für Elsaß-Lothringen, betreffend die Fest- 
setzung der Fischereischonstrecken s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 224 v. 24. 9. 76, die Abänderung 
der Wassergesetzgebung s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 135 v. 21.33.77, die Abänderungen des Weinsteuer- 
gesetzes Nr. 117 v. 10. 3. 77, den Gewerbebetrieb im Umherziehen Nr. 133 v. 20. 3. 77, 
die Errichtung von Apotheken Nr. 115 v. 9. 3. 77, die Eisenbahn von Teterchen nach 
Bouß] Nr. 196 v. 28. 4. 77, den Kleinhandel mit Branntwein Nr. 139 v. 23. 3. 77, 
den Landeshaushaltsetat für 1877 „Nordd. Allg. Z#g.“ Nr. 250 v. 25. 10. 76, desgl. für 
1878 „Nat.-Ztg.“ Nr. 135 v. 21. 3. 77, Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben der 
Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen für 1875 „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 284 v. 3. 12. 76 
und Nr. 56 v. 8. 3. 77, betreffend die Kontrole des Landeshaushalts für das Jahr 1874 
„Nat.-Ztg.“ Nr. 483 v. 16. 10. 76. Ein in Kohls Bismarck-Regesten unerwähntes 
Schreiben des Reichskanzlers an den Bundesrat (in Vertretung Hofmann) vom 19. Februar 
1877, betreffend die Berechnung der elsaß-lothringischen Bauschsumme für die Grenzverwaltung, 
Nr. 26 der Drucks. Sess. von 1876/77, findet sich abgedruckt in der S. 144 Note citirten 
Quelle.
	        
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