Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Vertrags vom 5. Februar d. J. lautete: 
„Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden 
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.“ 
Meinungsverschiedenheit zwischen Preußen und Sachsen- 
Weimar wegen Heranziehung der thüringischen Eisenbahnen 
zu Kommunalsteuern. Im Februar 1876 beschäftigte den Bundesrat eine 
Meinungsverschiedenheit zwischen der preußischen Regierung und den Regierungen 
von Sachsen-Weimar und Sachsen-Coburg-Gotha wegen Heranziehung der 
thüringischen Eisenbahngesellschaft zu Kommunalabgaben in preußischen Städten. 
Der Bundesrat hatte beschlossen, anzuerkennen, daß nach Art. 76 Absatz 1 der 
Verfassung eine von dem Bundesrat zu erledigende Streitigkeit zwischen den 
beteiligten Bundesstaaten vorliege und die Königlich preußische Regierung um 
Abgabe ihrer Erklärung über die Sache zu ersuchen. Die preußische Regierung 
gab diese verlangte Erklärung im August 1876 ab, worauf der Reichskanzler 
dieselbe dem Bundesrat unterbreitete. 1) 
Die Erledigung dieser Angelegenheit wurde im März 1877 im Bundesrat 
durch folgenden Antrag der Regierung von Sachsen-Weimar wieder angeregt: 
„Nachdem der Bundesrat unter dem 2. Februar 1876 beschlossen hat, die 
zwischen der Königlich preußischen Regierung einerseits und der Großherzoglich 
sächsischen und Herzoglich sachsen--coburg-gothaischen Regierung andererseits 
bestehende Meinungsverschiedenheit wegen Beiziehung der thüringischen Eisen- 
bahngesellschaft zu Kommunalabgaben in preußischen Städten als eine nach 
Artikel 76 Absatz 1 der Reichsverfassung von dem Bundesrat zu erledigende 
Streitigkeit anzuerkennen, wird im Namen der Großherzoglich sächsischen 
Regierung beantragt, der Bundesrat wolle die Erledigung dieser Streitigkeit 
dadurch herbeiführen, daß die von der Königlich preußischen Regierung selbst in 
der Erklärung vom 18. Juli 1876 als nicht unzweifelhaft bezeichnete Frage, 
ob nach Artikel 15, Absatz 1 des’ Staatsvertrags vom 19. April 1844 die 
Königlich preußische Regierung den beiden anderen oben genannten Regierungen 
gegenüber verpflichtet ist, die thüringische Eisenbahngesellschaft auch von jeder 
Kommunalabgabe, mit alleiniger Ausnahme der Grundsteuer und anderer ding- 
licher Lasten, soweit solche nach der bestehenden Landesgesetzgebung von der 
Gesellschaft zu übernehmen sind, zu befreien, einer zu bildenden Austrägalinstanz 
zur endgültigen Entscheidung überwiesen wird.“ 2) 
Die Ausschüsse des Bundesrats für das Justizwesen und die Verfassung 
1) Der Inhalt der preußischen Erklärung findet sich in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 391 
v. 23. 8. 76 und in der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 196 v. 23. 8. 76. 
2) Die „Nat.-Ztg.“ Nr. 131 v. 18. 3. 77 bemerkte zu vorstehendem Antrag: Das 
kleinstaatliche Jdeal der „Austrägalinstanz“ — bekanntlich hatten mehrere Regierungen zum 
Entwurf des jetzigen Artikels 76 der Reichsverfassung dabin zielende Erklärungen abgegeben
	        
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